FAQs Meldewesen

Das Referat Meldewesen der Ärztekammer Niedersachsen verwaltet die Meldedaten der Kammermitglieder und hält sie auf dem aktuellen Stand – für statistische Zwecke und die Organisation der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen, für die Bereitstellung in der Arztauskunft Niedersachsen oder die Ausstellung des Arztausweises, zur Sicherstellung des Katastrophenschutzes und zur reibungslosen Zustellung des „niedersächsischen ärzteblatts“ und des „Deutschen Ärzteblatts“.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist Mitglied der Ärztekammer?

Wenn Sie als Ärztin/Arzt in Niedersachsen tätig sind (oder in Niedersachsen ihren Hauptwohnsitz haben, den Beruf aber nicht ausüben) sind Sie nach dem „Kammergesetz für die Heilberufe“ (HKG) Pflichtmitglied der Ärztekammer.

Wie werde ich Mitglied? Was muss ich dazu tun?

Als Ärztin oder Arzt melden Sie sich über die Meldebogenplattform bei der zuständigen Ärztekammer an. Für die Anmeldung gibt es einen Meldebogen, der vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Unterlagen versehen an die Hauptgeschäftsstelle der Ärztekammer in Hannover zu senden ist.

Meldebogenplattform


Welche Unterlagen muss ich bei der Anmeldung vorlegen?

Im Original oder in einer amtlich beglaubigten Fotokopie müssen vorliegen:

  • die Approbationsurkunde oder
  • eine gültige Berufserlaubnis (gemäß § 10 Bundesärzteordnung),
  • gegebenenfalls ärztliche Anerkennungsurkunden gemäß der Weiterbildungsordnung sowie
  • Urkunden über erworbene akademische Grade.
Welche Angaben sind meldepflichtig?
  1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geschlecht
  2. Akademische Grade
  3. Geburtsdatum, Geburtsort
  4. Staatsangehörigkeit
  5. Approbation bzw. Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung
  6. Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen, zusätzliche Weiterbildungen im Gebiet, Fachkunden in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  7. Geführte Gebietsbezeichnungen
  8. Dienst- und Privatanschrift, dienstliche und private Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse, Anschriften sowie Telefon- und Telefaxnummern weiterer Orte, an denen regelmäßig ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden
  9. Art der ausgeübten Tätigkeiten, Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, Mitgliedschaft in Berufsausübungs- oder Organisationsgemeinschaften, medizinischen Kooperationsgemeinschaften oder Praxisverbünden unter Angabe der Namen der Partner oder Mitgesellschafter

    9a. eigenes Angebot ausschließlicher Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien oder die Mitwirkung an solchen Angeboten
     
  10. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
  11. Vornahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
  12. Ärztekammern, in denen zuletzt eine Mitgliedschaft bestand und in denen gleichzeitig eine Mitgliedschaft besteht
Wie kann ich am schnellsten meine Anschriftenänderung mitteilen?

Sie sind Mitglied der Ärztekammer Niedersachsen und Ihre dienstliche oder private Adresse hat sich geändert? Dann nutzen Sie die komfortable Möglichkeit Ihre Stammdaten im Serviceportal der Ärztekammer Niedersachsen zu aktualisieren.

Hier geht’s zum Serviceportal der ÄKN:

portal.aekn.de

Wie kommen die Ärzteblätter an die richtige Adresse?

Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) sorgt dafür, dass Mitglieder der Kammer das „Deutsche Ärzteblatt“ und das „niedersächsische ärzteblatt“ kostenlos an ihre gültige Adresse zugestellt bekommen. Für eine störungsfreie Zustellung ist es von Vorteil, wenn Mitglieder der ÄKN ihre Anschriftenänderungen rechtzeitig im Serviceportal der ÄKN vornehmen oder dem Meldewesen die neue Anschrift in Textform übermitteln.

Wie erhalte ich meinen Arztausweis?

Mitglieder der Ärztekammer Niedersachsen können bequem online über das Serviceportal der Ärztekammer einen Arztausweis beantragen. Der Arztausweis im Format einer Scheckkarte ist ein Sichtausweis und nur in Verbindung mit einem Personalausweis oder Reisepass gültig. Dieser Sichtausweis dient dem Kammermitglied, sich als Ärztin oder Arzt auszuweisen.

Jetzt den Antrag stellen

 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit nach Eingang des Antrages in der Regel vier bis sechs Wochen beträgt.

Der Arztausweis ist maximal fünf Jahre gültig, eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. Er bleibt Eigentum der ausstellenden Ärztekammer und ist bei Beendigung der Kammerzugehörigkeit oder nach Aufforderung zurückzugeben.

Wichtig: Bitte melden Sie uns einen möglichen Verlust!

Ein eventueller Verlust des Arztausweises ist der Ärztekammer umgehend zu melden.
E-Mail:

Weitere Informationen zum Arztausweis finden Sie hier.

Welche Bezirksstelle ist für mich zuständig?

Zuständig ist die Bezirksstelle, in deren Verwaltungsbereich Sie überwiegend ärztlich tätig sind oder – wenn der ärztliche Beruf nicht mehr ausgeübt wird – ihre Hauptwohnung liegt.

  • Bezirksstellen der Ärztekammer
Wie bekommen ich einen elektronischen Arztausweis (eHBA)?

Die Beantragung eines eHBA ist für Mitglieder der Ärztekammer Niedersachsen nur über das Serviceportal möglich.

portal.aekn.de

Der eHBA ist die Eintrittskarte für Ärztinnen und Ärzte in die Telematikinfrastruktur (TI). Er wird immer mehr zum integralen Bestandteil ärztlicher Berufsausübung und dient etwa zum Signieren und Versenden elektronischer Arztbriefe, elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder dem Anlegen oder Ändern eines Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte. Darüber hinaus kann er auch als digitale Signaturkarte außerhalb des Gesundheitswesens verwendet werden.

Die TI soll alle Berufsgruppen im Gesundheitswesen miteinander vernetzen und einen sicheren Austausch patientenbezogener Daten ermöglichen - natürlich unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

Weitere Informationen zum eHBA

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