Wer muss eine Kenntnisprüfung ablegen?

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, müssen für die Erteilung der Approbation einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen. Werden wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt, die auch nicht durch ärztliche Berufspraxis ausgeglichen sind, so müssen Antragstellende durch eine Prüfung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.

Wie melde ich mich zur Kenntnisprüfung an?

Um eine Kenntnisprüfung gemäß § 37 ÄApprO abzulegen, stellen Sie beim Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) einen Antrag auf Erteilung der ärztlichen Approbation. Sobald Sie die Prüfungsgebühr entrichtet haben, meldet Sie der NiZzA zur Prüfungsplanung und -durchführung in der ÄKN an.

Wann erhalte ich meinen Termin?

Die ÄKN nimmt am Anschluss unaufgefordert mit Ihnen per Email Kontakt auf und teilt Ihnen Ihren Prüfungstermin mit, falls bereits verfügbar. Zusagen bzgl. des genannten Termins sind verbindlich. Ein Rücktritt von dem Prüfungstermin ist nur noch aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Genehmigung des NiZzAs.

Die Prüfungstermine werden chronologisch nach Auftragseingang vergeben. Sollte ein Prüfungszeitraum von Ihnen vorgeschlagen worden sein, wird sich bei der Terminvergabe daran orientiert, soweit es die Verfügbarkeiten zulassen.

Die ÄKN wird Sie möglichst früh über Ihren Prüfungstermin informieren und Ihnen, entsprechend der rechtlichen Vorgaben, spätestens fünf Kalendertage vor dem entsprechenden Termin die Terminladung per Email zukommen lassen. Die Prüfungskommission wird Ihnen vor der Prüfung nicht namentlich mitgeteilt.

Terminverschiebungen sowie Änderungen des Wunschzeitraumes sind grundsätzlich nicht möglich.

Was muss ich am Prüfungstag beachten?

Am Prüfungstag melden Sie sich in der ÄKN bitte am Empfang an und begeben sich in die Räumlichkeiten des Prüfungswesens. In der Terminsladung wird Ihnen im Vorfeld mitgeteilt, was zur Prüfung mitgebracht werden muss. Das Mitführen von Hilfsmitteln jeglicher Art ist nicht zulässig und führt zum Prüfungsabbruch.

Die Kenntnisprüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungskommission Ihre Leistungen der praktischen und theoretischen Prüfungsteile als bestanden wertet. Dafür müssen Sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der ärztlichen Gesprächsführung verfügen, die Gegenstand der Prüfung und zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind. Das Ergebnis wird Ihnen durch die Prüfungskommission am Ende der Prüfung mündlich mitgeteilt.

Die beschrieben Verfahrensschritte gelten auch für eine Wiederholungsprüfung.

Wichtig: Bitte informieren Sie die ÄKN, sollte sich Ihre Adresse, Ihre deutsche Telefonnummer oder Ihre Emailadresse ändern.

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