Richtlinie zur Anerkennung gleichwertiger Weiterbildungen im Gebiet Allgemeinmedizin auf Basis der am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung (WBO)

Nach § 10 WBO kann ein von der Weiterbildungsordnung abweichender Weiterbildungsgang von der Ärztekammer Niedersachsen vollständig anerkannt werden, wenn er gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Dauer der regulären Weiterbildung gewahrt sind.

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen möchte mit dieser Richtlinie einen Rahmen vorgeben, der es Fachärzten anderer Fachgebiete auf dieser Basis ermöglicht, die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin im Sinne eines Quereinstiegs zu erlangen.

Von einem abweichenden aber gleichwertigen Weiterbildungsgang im Gebiet Allgemeinmedizin ist grundsätzlich auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Facharztanerkennung in einem Fachgebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (§ 2 Abs. 6 WBO)
  • zeugnisbasierter (§ 9 Abs. 1 WBO) Nachweis des Erwerbs aller Kompetenzen im Gebiet Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung Abschnitt B
  • 24 Monate Weiterbildung in Allgemeinmedizin bei einem zur Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin ermächtigten Facharzt für Allgemeinmedizin
  • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist ferner insbesondere die Teilnahme an strukturierten weiterbildungsbegleitenden Kursangeboten zu berücksichtigen.

Die 24 Monate Weiterbildung in Allgemeinmedizin können auch abschnittsweise und damit an mehreren Weiterbildungsstätten abgeleistet werden. Die Höchstdauer der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte hängt vom Umfang der dort erteilten Weiterbildungsermächtigung ab.

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