Wichtige Hinweise
Die strahlenschutzrechtlichen Anforderungen zur Durchführung von Röntgenleistungen (Rechtfertigende Indikation und praktische Durchführung) wurden aufgrund der "Corana-Krise" vorübergehend gelockert.
Hierzu werden vom Niedersächsischen Umweltministerium folgende Erlasse herausgegeben
sowie die entsprechenden
Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 25.03.2020
Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 27.03.2020
Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 01.04.2020
Außerdem sind die Fristen zur Aktualisierung einer bereits bescheinigten Fachkunde gehemmt. Ärzte, die dieses Jahr die Aktualisierung hätten durchführen müssen und mangels Angebot an Kursen nicht aktualisieren können, müssen keinen Nachteil befürchten. Sie müssen jedoch den Kurs bald möglichst nachholen und belegen.
Die Ärztekammer Niedersachsen ist im übertragenen Wirkungskreis für das Land Niedersachsen dafür zuständig, Ärzten die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung zu bescheinigen. Nur Ärzte, die im Besitz einer Fachkunde sind, dürfen selbstständig Strahlen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken am Menschen anwenden. Ärzte, die Röntgenstrahlen am Menschen unter ständiger Anleitung anwenden wollen, müssen zumindest über entsprechende Kenntnisse verfügen. Solche Kenntnisse werden durch eine erfolgreiche Kursteilnahme nebst Einweisung erworben.
Die Fachkunde setzt den Besuch mehrerer Kurse sowie den Erwerb praktischer Erfahrungen (Sachkunde) voraus. Die Kenntnisse bzw. die Fachkunde müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Starten Sie die Suche nach Strahlenschutzkursen!
Im Zuge des Inkraftretens der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts wurden zum 1. Januar 2019 die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 und die Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 durch Artikel 1 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) ersetzt.
Die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Das ebenfalls in Kraft getretene Strahlenschutzgesetz kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden
Formulare

Ellen Brune
Tel.: 0511/380-2129
Tel.: 0511/380-2242
Fachbereich RöV/Strahlenschutzverordnung

Roswitha Mencaccini
Tel.: 0511/380-2166
Tel.: 0511/380-2242
Fachbereich RöV/Strahlenschutzverordnung

Tobias Graf
Tel.: 0511/380-2278
Fax: 0511/380-2242
Nuklearmedizin, Radiologie, Strahlentherapie einschließlich Schwerpunkte
Tel.: 0511/380-2278
Tel.: 0511/380-2242
Fachbereich RöV/Strahlenschutzverordnung, Kursanerkennung