Stättenzulassung

Die Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten muss in dazu geeigneten und zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt werden.

Die Einrichtungen der Hochschulen und des öffentlichen Gesundheitswesens sind per Gesetz anerkannte Weiterbildungsstätten. Die übrigen Einrichtungen, insbesondere Krankenhausabteilungen und MVZs, müssen gesondert auf Antrag zugelassen werden. Die Träger der Einrichtungen müssen den Antrag stellen.

Nur in einer anerkannten Weiterbildungsstätte kann ein Arzt eine Ermächtigung zur Weiterbildung in einem Gebiet und/oder Schwerpunkt beantragen. Für Zusatzbezeichnungen und Zusätzliche Weiterbildungen genügen persönliche Ermächtigungen zur Weiterbildung.

Ass. jur. Markus Schwinn

Abteilungsleitung Aus-, Fort- und Weiterbildung

Dr. med. Marieke Jensen

Ärztliche Beraterin


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