Antrag auf Anerkennung

Ein Antrag auf Anerkennung einer Arztbezeichnung ist mit Hilfe des entsprechenden Antragsformulars zu stellen. Zu beantragen ist zunächst die Prüfungszulassung, weil erst nach erfolgreicher Prüfung (siehe Prüfung) eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung ausgestellt werden kann. Der Antrag ist in der Ärztekammer einzureichen. Informationen zum Antrag und den beizufügenden Unterlagen sind dem Antragsformular zu entnehmen.

Für die Beantragung einer Facharztbezeichnung ist es möglich, den Antrag 6 Wochen vor Ablauf der Mindestweiterbildungszeit einzureichen, sofern zu diesem Zeitpunkt alle Inhalte nachgewiesen werden können. Zudem muss  das Abschlusszeugnis bereits eingereicht werden. Diese muss zur fachlichen Eignung in der angestrebten Bezeichnung Stellung nehmen und bestätigten, dass der Weiterzubildende die nächsten 6 Wochen noch weiterhin tätig ist, damit die Mindestweiterbildungszeit abgedeckt ist.

Nach Antragseingang werden die Unterlagen auf Plausibilität und Vollständigkeit überprüft. Im Zweifel erhalten Sie einen Hinweis. Ansonsten wird der Antrag an den Ausschuss für Ärztliche Weiterbildung weitergegeben. Entsprechend der fachlichen Beurteilung wird eine Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Mit dem Bescheid wird bestätigt, dass die Unterlagen vollständig und ausreichend sind und nur noch die Organisation des Prüfungstermins zu erfolgen hat. Das Verfahren dauert ab Eingang der vollständigen Unterlagen bis dahin ca. 6-10 Wochen. Die anschließende Organisation dauert durchschnittlich 3-4 Wochen.

Eine Einladung zur Prüfung erfolgt regelmäßig 4 Wochen vor dem Prüfungstermin, mindestens jedoch mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Grobe Vorgaben zur Terminierung können an der vorgesehenen Stelle auf dem Antragsbogen gemacht werden; man muss nicht den schnellst möglichen Termin wahrnehmen, kommt also nicht in einen Zwangsturnus, sondern kann einen (besser Zeitraum) für einen weiter entfernten Termin wünschen. Es ist deshalb ohne Nachteil, bzw. regelrecht zu empfehlen, den Antrag einzureichen, sobald die Unterlagen vollständig vorliegen. Der Termin zur Prüfung kann auf konkreten Wunsch spät gelegt werden.

Approbation

Weiterbildung setzt grundsätzliche eine Approbation voraus.
Vor der Approbation kann Weiterbildung nur unter einer theoretischen Bedingung begonnen werden: Der Berufserlaubnis muss eine Grundausbildung zu Grunde liegen, die als gleichwertig anerkannt wurde. Weil dann eine Approbation zu erwarten ist, kommt diese Ausnahme praktisch nicht vor.

Arbeitsvertrag

Muster-Arbeitsverträge zur Einstellung von Weiterzubildenden werden von der Ärztekammer Niedersachsen nicht vorgehalten. Weiterzubildenden ist ein "angemessenes" Gehalt zu zahlen, das sich an entsprechenden Tarifverträgen bzw. den Fördermöglichkeiten der KVN orientieren soll. Eine Vollzeitstelle im ambulanten Bereich muss zwischen 38,5 bis 41 Stunde/Woche betragen.

Berufsbegleitende Weiterbildung

Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten hat grundsätzlich hauptberuflich stattzufinden. Siehe hierzu unter Stichwort hauptberuflich.

In Zusatz-Weiterbildung kann eine Weiterbildung nebenberuflich erfolgen.

Das sind zum einen die Kursweiterbildungen (mit und ohne Fallseminare, z.B. Akupunktur, Ernährungsmedizin) oder in Teilzeit neben einer anderen Beschäftigung (z.B. ein niedergelassener Arzt bildet sich mit 15 Stunden/Woche als Teilzeitangestellter in der Klinik in der Medikamentösen Tumortherapie weiter).

Neu bietet die Weiterbildungsordnung ab 01.07.2020 in einigen Bezeichnungen die Möglichkeit, die Kompetenzen ausdrücklich "berufsbegleitend" ohne Regelung einer Mindestweiterbildungszeit zu erwerben, z.B. in der Zusatz-Weiterbildung Allergologie.
Diese Variante muss jedoch vor Beginn konkret geplant und mit einem Konzept strukturiert sein und mit dem Weiterbilder sowie der ÄKN abgestimmt werden.

Berufserlaubnis

Weiterbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die als gleichwertig anerkannt worden ist. Mit der Approbation ist diese Bedingung erfüllt, siehe Approbation.

Bezeichnungen

Die WBO unterscheidet ab 01.07.2020 drei Qualifikationsarten:

  • Facharztbezeichnungen
  • Schwerpunktbezeichnungen
  • Zusatz-Weiterbildungen

Letztere treten an die Stelle der bisherigen Zusätzlichen Weiterbildungen und Zusatzbezeichnungen. Diese ehemalige Unterscheidung diente vor allem der Kenntlichmachung, ob eine Bezeichnung gebietserweiternde Inhalte beinhaltet, damit war es eine Zusatzbezeichnung. Die Zusätzlichen Weiterbildungen waren hingegen nicht gebietserweiternd.

Trotz der neuen einheitlichen Qualifikationsart kann man dieser weiterhin entnehmen, ob sie das Gebiet erweiternde Inhalte bietet. Ein entsprechender Hinweis findet sich jeweils in der Definition der Zusatz-Weiterbildung.

eLogbuch

Die Dokumentationen im elektronischen Logbuch (eLogbuch) liegen in der Verantwortung der sich in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte (WBA).

Aufgabe der Weiterbildungsbefugten/-ermächtigten (WBB) ist es, den WBA den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken "Kognitive und Methodenkompetenz" bzw. "Handlungskompetenz" sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche über das eLogbuch zu bestätigen. 

Mit dem eLogbuch wird ein Instrument bereitgestellt, das die Planung der Weiterbildung und die Dokumentation sowie Bewertung von erreichtem Wissens- und Erfahrungszuwachs vereinfachen und übersichtlich gestalten soll.

Mehr erfahren

Seit dem 1. März 2023 erfolgt der Zugriff auf das eLogbuch über das elektronische Mitgliederportal (eÄKN). Sobald Sie sich im eÄKN registriert haben, können Sie sich von dort im eLogbuch registrieren und sich zukünftig auch hierüber anmelden, wenn Sie auf das eLogbuch zugreifen wollen.

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Erziehungsurlaub

Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.

Forschung

Forschung ist nur in sehr eingeschränkten Fällen auf die Weiterbildung anrechenbar. Dazu muss die Tätigkeit unter Anleitung eines entsprechenden Weiterbildungsermächtigten patientenbezogen und weiterbildungsrelevant sein, also Kompetenzen erworben werden, die für den Weiterbildungsgang benötigt werden.

Hauptberuflich

Die Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten hat hauptberuflich und grds. ganztägig zu erfolgen. Es handelt sich um zwei Adverben. Von der grundsätzlichen Ganztägigkeit gibt es Ausnahmen in Form der Teilzeitweiterbildung. Von der Hauptberuflichkeit der Weiterbildung gibt es keine Ausnahmeregelung. Die Bedingungen leiten sich aus der EU-Richtlinie ab und erwarten, dass man sich mit der vollen Berufstätigkeit der Weiterbildung widmet, also daneben keiner anderen, nicht unwesentlichen Tätigkeit nachgeht. In Einzelfragen unbedingt mit dem Sachgebiet "Anerkennung von Arztbezeichnungen" Kontakt aufnehmen.

Hospitationen

Hospitationen sind als reguläre Weiterbildungsabschnitte weder definiert, noch im Regelfall zulässig. Dabei wird meist von Tätigkeiten ausgegangen, die dem Erwerb einzelner konkret bestimmter Techniken dienen, z.B. Sonografien oder Schädeltrepanationen, und nicht über einen Mindestabschnitt von 3 Monaten dauern. Diese Hospitationen sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, Sie sind vom Weiterbilder ausdrücklich im Weiterbildungsprogramm mit der ÄKN abgestimmt und bestätigt worden.

Daneben kann evtuell im Einzelfall zugestimmt werden, wenn rechtzeitig vorher bei der ÄKN angefragt wird. Dabei wird auf den Ausnahmefall, die Art der Kompetenz, um die es geht, sowie auf die Eignung der Stätten und auf die Ermächtigung der Beteiligten geachtet.

Krankheit

Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.

Kurse

Soweit die Weiterbildungsordnung die Absolvierung von Kursen vorschreibt, müssen die Kurse vorher von der zuständigen ÄK als Weiterbildungskurse  anerkannt worden sein. Dies ist von der Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung zu unterscheiden. Alleine die Punktevergabe ist nicht maßgeblich.

Soweit keine Kurse als Bedingung in der WBO geregelt sind, müssen diese grundsätzlich auch nicht zum Abschluss der Weiterbildung absolviert werden. Vielmehr sind die Inhalte dann in praktischer Tätigkeit unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten zu erwerben. So ist nicht entscheidend, einen Sonografiekurs zu belegen, um die Weiterbildung in Innere Medizin  abzuschließen; die Kompetenz hat der Weiterbilder zu vermitteln und zu bescheinigen. Es kann allerdings sein, dass andere Behörden oder Institutionen Kurse gesondert verlangen, z.B. die KVN aus Gründen der Abrechnung.

Kurssuche

Logbuch

Das Logbuch ist die Unterlage, mit der die Durchführung und der Fortschritt der Weiterbildung dokumentiert werden. Es handelt sich um eine Pflicht der/des Weiterzubildenden, das Logbuch zu führen. Das Logbuch besteht aus der Auflistung der zu erwerben Kompetenzen mit Vermerk, welche Kompetenz wie und wann bereits unter wessen Anleitung erworben wurde. Es muss mittlerweile elektronisch geführt werden (eLogbuch). Man muss sich dazu registrieren, ein Logbuch aufrufen/anlegen und laufend Leistungen bzw. erworbene Kompetenzen eintragen. Diesen müssen anschließend regelmäßig von der oder dem Weiterbildungsermächtigten bestätigt werden - mindestens einmal alle zwölf Monate. Dieses Logbuch liegt in der Hand und Verantwortung der/des Weiterzubildenden und kann nach eigener Entscheidung freigegeben werden, zum Beispiel zugunsten der ÄKN. Ohne Freigabe kann die ÄKN nicht darin Einsicht nehmen oder dieses kontrollieren, auch nicht beraten und informieren.

Wer auf Basis der alten WBO seine Weiterbildung fortsetzen kann und abschließen will, muss nicht das Logbuch nutzen, sondern wie bisher auch in Papierform die tabellarisch gestaltete Richtlinie ausfüllen und jährlich abzeichnen lassen

Mindestabschnitte

Weiterbildung muss strukturiert unter Anleitung stattfinden. Die Mindestweiterbildungszeit kann und muss regelmäßig in verschiedenen Stätten/Abteilungen absolviert werden.  Die einzelnen Abschnitte müssen ebenfalls einen Mindestzeitraum erreichen. Die bisherige Weiterbildungsordnung regelte, dass Abschnitte grundsätzlich 6 Monate und mehr ausmachen mussten. Abschnitte unter 6 Monate konnten nur angerechnet werden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich in der WBO vorgesehen war, z.B. in Teilen bei der Allgemeinmedizin. Abschnitte ab 6 Monate (7, 9, usw.) waren anrechenbar.

Die ab 01. Juli 2020 geltende WBO regelt nun, dass Abschnitte mindestens 3 Monate ausmachen müssen. Die Abschnitte müssen also nicht unbedingt 6 Monate erreichen. Auch ein 3 oder 4 Monatsabschnitt kann nun auf die Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden. Die Summe der Abschnitte unter 6 Monate darf jedoch nicht mehr als 1/3 der Mindestweiterbildungszeit erreichen. Der Gedanke ist, dass eine Stückelung in 3 Monatsabschnitten über 6 Jahre nicht strukturiert ist. Es ist zu beachten, dass ein 3 Monatsabschnitt nicht in Teilzeit abgeleistet werden kann.

Prüfung

Jede Weiterbildung, außer Verkehrsmedizinische Begutachtung, hat mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung findet in der ÄKN in Hannover statt. Lediglich Prüfungen zum Facharzt Allgemeinmedizin werden in Braunschweig durchgeführt.

Es handelt sich um eine halbstündige mündliche Prüfung vor drei Prüfern: einem Vorsitzenden und zwei Fachprüfern. Deren Namen können erst am Tag der Prüfung morgens telefonisch erfragt werden.

Die Wiederholung der Prüfung ist unbegrenzt oft möglich, kann aber mit Auflagen verbunden sein.

Die Prüfung ist aktuell gebührenfrei, eine Wiederholungsprüfung ist mit einem Kostenvorschuss in Höhe von 485,00 € verbunden.

Rotationen

Rotationen sind anrechenbare Weiterbildungsabschnitte, müssen dafür allerdings mindestens drei Monate betragen, siehe Mindestabschnitte.

Stättenzulassung

In Gebieten und Schwerpunkten findet die Weiterbildung unter Anleitung zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte an zugelassenen Weiterbildungsstätten statt. Der Träger oder die Stätte muss daher zunächst eine Stättenzulassung beantragen. Es handelt sich um eine Entscheidung, ob die Einrichtung grundsätzlich geeignet ist. Ein Umfang wird nicht an dieser Stelle festgelegt. Der Umfang wird im Rahmen der persönlichen Ermächtigung zur Weiterbildung  geprüft und entschieden.

Die Stättenzulassung muss nicht immer bei jedem Wechsel der Weiterbilder neu beschieden werden. Es besteht zwar eine Pflicht zur Anzeige von Änderungen, wie der Leiter der Einrichtung, regelmäßig wird die Einrichtung jedoch weiterhin Bestand als Weiterbildungsstätte haben.

In Zusatz-Weiterbildung bedarf es keiner Stättenzulassung, lediglich einer persönlichen Ermächtigung des für die Weiterbildung verantwortlichen Leiters.

Teilzeitweiterbildung

Weiterbildung darf in Teilzeit absolviert werden. Die Weiterbildung verlängert sich dann entsprechend, weil die Mindestzeiten von ganztägiger Weiterbildung ausgehen. Teilzeit kann in jeder Stundenzahl der Regelarbeitszeit erfolgen: z.um Beispiel als 55-Prozent-Stelle oder auch 95-Prozent-Stelle. Sie wird immer entsprechend anteilig angerechnet. Eine Angabe in Arbeitsverträgen in Prozent ist sehr zu empfehlen, um die Berechnungen im Dreisatz vorzunehmen. Maßstab der 100 Prozent ist grundsätzlich ein existierender Tarifvertrag und die darin festgeschriebene Regel-Vollzeit. Diese liegt zwischen 38,5 bis 42 Stunden/Woche. Gibt es keinen Tarifvertrag an der Weiterbildungsstätte, zum Beispiel im ambulanten Bereich, kommt es auf die Üblichkeit in der Einrichtung und/oder die konkrete Vereinbarung an, wobei sich die Absprachen im Rahmen der 38,5 bis 42 Stunden/Woche für eine Vollzeitstelle halten sollen.

Beachten Sie, dass die Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten hauptberuflich durchgeführt werden muss, also auch bei Teilzeitweiterbildung dann die einzige ärztliche Tätigkeit darstellt; siehe hauptberuflich.

Übergangsbestimmungen

Es gibt zwei Tatbestände, die im Rahmen der Übergangsbestimmungen zu unterscheiden sind:

I. Unter welchen Voraussetzungen können die Bezeichnungen noch nach außer Kraft getretener (alter) WBO erworben werden, also die Weiterbildung fortgesetzt und abgeschlossen werden (§22 Abs. 3 und 4 WBO)?

Die neue Weiterbildungsordnung gilt ab 1. Juli 2020. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Weiterbildungsordnung außer Kraft. Wer nach dem 1. Juli 2020 einen Antrag auf Prüfungszulassung beziehungsweise Anerkennung einer Arztbezeichnung stellt, kann die neue Weiterbildungsordnung nutzen und auf deren Grundlage den Antrag stellen.

Auf Grundlage der außer Kraft getretenen (alten) Weiterbildungsordnung kann gemäß § 22 Absatz 3 WBO ein Antrag in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass man sich zum 1. Juli 2020 in der Weiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung befunden hat. Dies ist jedenfalls dann belegt, wenn man sich zu diesem Zeitpunkt in einem Pflichtabschnitt / Pflichtkurs gemäß alter Weiterbildungsordnung befunden hat. Die Durchführung eines bloß anrechenbaren Abschnitts gilt ausdrücklich nicht als Beginn der Weiterbildung.

Beispiele:

  •  In der bisherigen (alten) Weiterbildungsordnung ist ein Pflichtabschnitt Neurologie zum Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie geregelt. Wer diesen Pflichtabschnitt vor dem 1. Juli 2020 teilweise oder ganz absolviert hat, um den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erwerben, kann damit geltend machen, dass er die Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bereits begonnen hatte.
  • Auf dem Weg zum Facharzt für Herzchirurgie kann man einen anrechenbaren Abschnitt in der Inneren Medizin und Kardiologie absolvieren. Dieser Abschnitt ist nicht Pflicht, sondern nur anrechenbar und stellt daher nicht den Beginn der Weiterbildung in der Herzchirurgie dar.

Wie ist zu beurteilen, wenn ich mich nicht am 1. Juli 2020 in der entsprechenden Weiterbildung befunden habe, weil ich zum Beispiel im Erziehungsurlaub oder im Ausland war?
Kann ich dann trotzdem die Übergangsbestimmungen nutzen, wenn ich mich zum Beispiel 2018 in dem angestrebten Weiterbildungsgang befunden habe?

Entscheidend ist ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang. Unterbrechungen der Weiterbildung schließen die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen nicht grundsätzlich aus. Haben Sie sich allerdings bereits zum Beispiel im Jahr 2010 im Rahmen Ihrer auch letztlich abgeschlossenen Facharztweiterbildung für Allgemeinmedizin zeitweise in der Chirurgie weitergebildet, den Facharzt Allgemeinmedizin erworben und dann über Jahre in der Allgemeinmedizin gearbeitet, ist es kaum nachvollziehbar, dass Sie sich dann am 1. Juli 2020 noch in der Facharztweiterbildung Chirurgie befunden haben. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Jahren wird sich also diese Frage stellen, ob Sie sich noch in der entsprechenden Weiterbildung befunden haben; dies muss dann im Einzelfall geprüft werden

Welche Fristen sind zu beachten?

Wer nach den Übergangsbestimmungen einen bereits begonnen Weiterbildungsgang in der Zusätzlichen Weiterbildung oder Zusatzbezeichnung nach der außer Kraft getretenen (alten) Weiterbildungsordnung noch abschließen will, muss diesen bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen und bis zu diesem Datum auch den Antrag auf Prüfungszulassung gestellt haben. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der Ärztekammer, siehe § 22 Absatz 4 WBO. Für Weiterbildungsgänge in Gebieten zu einem Facharzt beträgt die Frist 10 Jahre und läuft damit bis 30. Juni 2030. Diese 10-Jahresfrist gilt auch für die Weiterbildung in der Zusätzlichen Weiterbildung Psychotherapie sowie in der Zusätzlichen Weiterbildung Psychoanalyse.

Sind im Rahmen dieser Bestimmungen besondere Anträge zu stellen?

Nein, besondere Anträge sind in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht zu stellen. Sie können Ihren begonnenen Weiterbildungsgang fortsetzen und sich dann innerhalb der vorgenannten Übergangsfristen zur Prüfung anmelden.

Finde ich denn auch noch Weiterbilder, die ermächtigt sind, nach der alten Weiterbildungsordnung anzuleiten?

Wer vor dem 1. Juli 2020 als Weiterbilder zur Weiterbildung nach alter WBO ermächtigt wurde, kann diese Ermächtigung zur Weiterbildung grundsätzlich auch noch nach dem 1. Juli 2020 im Rahmen der Übergangsbestimmungen nutzen, sofern sich nicht andere Strukturen und Bedingungen in seiner Weiterbildungsstätte geändert haben.

Ist ein Weiterbilder erst nach dem 1. Juli 2020 erstmalig zur Weiterbildung ermächtigt worden, folglich auf Basis der neuen Weiterbildungsordnung, darf er diese Ermächtigung auch betreffend Kolleginnen und Kollegen nutzen, die die Weiterbildung auf Basis der alten WBO nach den Übergangsbestimmungen fortsetzen, und kann die Weiterbildung gemäß der außer Kraft getretenen (alten) Weiterbildungsordnung bescheinigen. Im Zweifel sollten die Beteiligten vor Aufnahme dieses Weiterbildungsabschnitts Rücksprache mit der Ärztekammer nehmen.

Wie ist das mit Kursweiterbildungen?

Hat man den Weiterbildungskurs oder Teile des Kurses vor dem 1. Juli 2020 absolviert, kann man die Übergangsbestimmungen nutzen, um noch nach alter Weiterbildungsordnung abzuschließen. Wurde ein für vor dem 1. Juli 2020 geplanter Kurs aufgrund der Corona-Pandemie auf einen Termin nach dem 1. Juli 2020 verlegt, ist durch die rechtzeitige Anmeldung nachgewiesen, dass die Weiterbildung rechtzeitig im Sinne der Übergangsbestimmungen begonnen wurde; man kann sich in diesem Fall auf die Übergangsbestimmungen stützen. Der Kurs muss natürlich ohne wesentliche Verzögerung nach Wiederaufnahme der Kurse absolviert werden.

 

II. Ausgewählte Bezeichnungen, die nicht mehr in der neuen WBO geregelt sind, aber für eine längere, wenn auch begrenzte Zeit nach alter Weiterbildungsordnung regulär begonnen und abgeschlossen werden können: Zusätzliche Weiterbildungen Genetische Beratung - fachgebunden, Genetische Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung, Labordiagnostik - fachgebunden und Röntgendiagnostik der Mamma. (§23 Abs. 2 WBO)

Anders als bei den üblichen "echten" Übergangsbestimmungen geht es hier um die Möglichkeit, die Weiterbildung auch noch nach dem 1. Juli 2020 zu beginnen und abzuschließen. Die Weiterbildung muss also nicht bereits am 1. Juli 2020 begonnen worden sein. Dies gilt aber ganz bewusst nur für die vorgenannten wenigen ausdrücklich aufgeführten Bezeichnungen.

Überstunden

Überstunden/Mehrstunden sind keine regelhaften Stunden und definitionsgemäß keine geplanten und strukturiert zur Weiterbildung gedachten Arbeitszeiten und sind als Weiterbildungszeit nicht gesondert zu berücksichtigen.

Unterbrechung

Weiterbildung findet durch praktische Tätigkeit unter Anleitung statt. Eine Unterbrechung durch unter anderem Krankheit, Erziehungsurlaub, Mutterschutz wird grundsätzlich nicht auf die Mindestweiterbildungszeit angerechnet. Auf "Verschulden" kommt es nicht an. Ausnahme bildet der übliche, vertraglich vereinbarte Erholungsurlaub. Unterbrechungen sind in Verantwortung des Weiterbilders im Zeugnis einzutragen und dann nicht anrechenbar.

"Grundsätzlich" ist so zu verstehen, dass es der rechtlich vorgegebene Regelfall ist, der jedoch in ganz speziellen Einzelfällen Ausnahmen zulässt, wenn die Weiterbildung darunter nicht leidet und es aus Gleichheitsgründen gerechtfertigt ist. Ein Tag "Krankheitsausfall“ in 6 Jahren kann so einen Ausnahmefall darstellen. Über den Ausnahmefall muss auf Antrag entschieden werden.

Urlaub

Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.

Verbundweiterbildung

Unter Verbundweiterbildung versteht man die verbindliche Kooperation mehrerer Weiterbildungsermächtigter, um gemeinsam eine möglichst umfangreiche Weiterbildung anbieten zu können.

Beispiel:
Dies kann Fachübergreifend von Weiterbildern der Inneren Medizin und Weiterbildern der Allgemeinmedizin sein, um die Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin anbieten zu können.

Es kann auch eine Kooperation mehrerer Weiterbilder in einem Gebiet sein: Ein Weiterbilder im Krankenhaus und in der Praxis bieten gemeinsam die Facharztweiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin an.

Vergütung

Die Vergütung muss "angemessen" im Sinne der Weiterbildungsordnung sein. Tätigkeiten ohne Vergütung, eher Praktika, sind nicht als Weiterbildung anrechenbar.

Im Rahmen der Tarifverträge gelten diese Beträge und Vereinbarung als üblich. Im ambulanten Bereich kommt es ebenfalls auf die dortige Üblichkeit an. Die KVN hat Fördermöglichkeiten geregelt und geht dabei von üblichen Ganztagsvergütungen aus. Diese Betragshöhe kann als Maßstab herangezogen werden. Jedenfalls bei Vergütungsabsprache unter der Höhe in den Krankenhaus-Tarifverträgen in der 1 Stufe minus 20 %, bestehen erfahrungsgemäß erhebliche Bedenken und sollte Rücksprache mit der Kammer aufgenommen werden.

Ein Stipendium kann als Vergütung berücksichtigt werden, wenn es sich um ein staatliches Stipendium in angemessener Höhe handelt, innerhalb der EU in tarifrechtlicher Höhe, sonst in Höhe/im Wert von mindestens 1.500 Euro pro Kopf ausreichend sein.

WBO

Die Weiterbildung hat nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung zu erfolgen. Sie regelt Ablauf, Inhalt, Dokumentation und Bedingungen für die Weiterbildung, Verfahrensfragen zur Prüfung und Antragstellung und insbesondere die zu erwerbenden Inhalte und Mindestweiterbildungszeiten.

Weiterbildungsbefugter

(siehe Weiterbildungsermächtigung)
In den meisten anderen Kammern, regeln das Kammergesetz und die Weiterbildungsordnung Befugnisse zur Weiterbildung, in Niedersachsen wird für das Gleiche "Weiterbildungsermächtigung" verwendet. Suchen Sie also zur Weiterbildung ermächtigte Ärzte in anderen Kammern, suchen Sie dort nach Weiterbildungsbefugten.

Weiterbildungsermächtigung

(in anderen Kammern: Weiterbildungsbefugnis)
Die Weiterbildung kann definitionsgemäß nur bei zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte durchgeführt werden, mit Ausnahme von Kursweiterbildung; dann muss der Kurs vorher anerkannt sein, siehe Kurs.

Diese Ermächtigung zur Weiterbildung muss der Verantwortliche der  Weiterbildung beantragen.

Bis zur Bereitstellung des Internetportals sind Antragsformulare für die Erteilung einer Ermächtigung zur Weiterbildung im Einzelfall per E-Mail unter weiterbildung(at)aekn.de anzufordern.

Weiterbildungsgespräch

Mindestens einmal im Jahr hat ein Weiterbildungsgespräch stattzufinden. Nicht das Kalenderjahr sondern 12 Monate sind maßgeblich, unabhängig davon, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

Das Gespräch führen ein oder mehrere Weiterbilder mit dem Weiterzubildenden, nach Aufforderung durch den Weiterzubildenden. Das Gespräch ist schriftlich zu dokumentieren. Das Protokoll ist als Einzelprotokoll zu fassen und soll den Stand der Weiterbildung beschreiben: welches Weiterbildungsjahr zeitlich, sowie die bisher erworbener Kompetenzen und/oder Defizite. Das ist praktisch am Besten anhand des Logbuchs möglich.

Diese Einzelprotokolle sind bei Abschluss der Weiterbildung mit dem Antrag auf Prüfungszulassung einzureichen. Eine bloße Erwähnung im Zeugnis ist nicht ausreichend. Sollte für die Zeit ein Zeugnis oder Zwischenzeugnis ausgestellt werden, ist dies ein gleichwertiges Dokument.

Musterformular "Dokumentation des jährlichen Gesprächs" (docx-Datei)

Weiterbildungsprogramm

Jeder Weiterbilder muss mit dem Antrag auf Ermächtigung zur Weiterbildung ein Weiterbildungsprogramm einreichen, aus dem sich der Ablauf der Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte ergibt. Dieses ist dem Weiterzubildenden vor Beginn der Weiterbildung auszuhändigen.

Merkblatt zum WB-Programm

Weiterbildungszeugnis

Die Weiterbildung muss bescheinigt werden. Dies erfolgt in den Logbüchern, in den Protokollen der Weiterbildungsgespräche sowie letztlich im Weiterbildungszeugnis. Dieses Zeugnis muss von allen Weiterbildungsermächtigten unterzeichnet werden.

Weitere Formalien sind:

Im Unterschied zu Arbeitszeugnissen ist das Weiterbildungszeugnis nicht vom Arbeitgeber (Verwaltung, Geschäftsführer) auszustellen, sondern von dem/den/der Weiterbilder/n/in.

Auf Anforderung ist ein Weiterbildungszeugnis spätestens binnen drei Monaten auszustellen, nach Ausscheiden aus der Stätte unverzüglich.

Merkblatt zum WB-Zeugnis


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