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Hannover,

Informationen zum Arzneimittel Paxlovid

Das Bundesgesundheitsministerium hat umfangreiche Informationen zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid zur Therapie von COVID-19-Patientinnen und -Patienten mit Risikofaktoren zusammengestellt.

Symbolbild. Foto: Adobe Stock / Giovanni Cancemi
Foto: Giovanni Cancemi - stock.adobe.com

Seit dem 18. August 2022 können hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte das Medikament Paxlovid (Wirkstoffe Nirmatrelvir/Ritonavir) zur Therapie von COVID-19-Patientinnen und -Patienten mit Risikofaktoren direkt von ihrer Bezugsapotheke erhalten, in der Arztpraxis vorhalten und an Ihre Patientinnen und Patienten abgeben. Pro Arztpraxis dürfen maximal fünf Packungen vorgehalten werden. Eine Bevorratung von Nirmatrelvir/Ritonavir ist außerdem in der ambulanten Notfallversorgung und in vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich. Bei Abgabe von Nirmatrelvir/Ritonavir muss eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Patienteninformation ausgehändigt werden.

Die Bundesärztekammer stellt auf auf ihrer Internetseite die umfangreichen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid zur Verfügung.

Hier geht es zum Bericht des Deutschen Ärzteblatts zu dem Thema.

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