Abmahnung

Mit der Abmahnung wird ein Fehlverhalten beanstandet (Rügefunktion) und gleichzeitig angedroht, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, sofern das Verhalten nicht geändert wird (Warnfunktion). Eine Abmahnung ist grundsätzlich vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich. Nur bei schweren Pflichtverstößen, deren Rechtswidrigkeit der Auszubildenden ohne Weiteres erkennbar ist, und deren Hinnahme durch die/den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, bedarf es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung (z.B. Unterschlagung eines größeren Geldbetrages).

Die Abmahnung sollte, muss aber nicht schriftlich erfolgen. Aus ihr muss hervorgehen, was der/dem Auszubildenden vorgeworfen wird und welche Konsequenzen eine Fortführung ihres/seines Fehlverhaltens hat. Sie kann nicht nur von der/dem ausbildenden Ärztin/Arzt, sondern auch von einer sonstigen abmahnungsberechtigten Person der Praxis, etwa der Erstkraft, ausgesprochen werden. Ist die/der Auszubildende noch nicht volljährig, muss die Abmahnung auch den Sorgeberechtigten gegenüber ausgesprochen werden.

Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich darf die/der Auszubildende nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Arbeit fernbleiben. Sie/er ist verpflichtet, Gründe einer Leistungsverhinderung umgehend mitzuteilen. Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 8 und 9 des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte. Es handelt sich hierbei jedoch um eine allgemeine Rechtspflicht, die auch für Auszubildende gilt, auf deren Berufsausbildungsverhältnis der Manteltarifvertrag keine Anwendung findet.

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist diese Anzeigepflicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), das nach § 1 Abs. 2 auch für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gilt, hat der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Unverzüglich ist zwar nicht gleichbedeutend mit sofort, es gilt jedoch die Faustregel, dass die Anzeige am ersten Krankheitstag spätestens zu Arbeitsbeginn erfolgen muss. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber irgendwann im Laufe des ersten Abwesenheitstages informiert wird. Das Absenden einer schriftlichen Mitteilung auf dem Postweg ist in der Regel wegen der Postlaufzeit von mindestens einem Tag keine unverzügliche Mitteilung. Ansonsten kann die Anzeige in jeder geeigneten Form erfolgen: schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail. Nicht erforderlich ist die persönliche Mitteilung durch die/den Auszubildende(n), die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann auch durch einen Boten, z.B. einen Arbeitskollegen oder einen Verwandten, erfolgen.

Neben der Anzeigepflicht besteht die sog. Nachweispflicht durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (AU-Bescheinigung) des behandelnden Arztes. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die/der Auszubildende spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Wenn sie/er also am Montag wegen Krankheit zu Hause bleibt, muss sie am Donnerstag eine AU-Bescheinigung vorlegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzählen. Wird die Medizinische Fachangestellte am Freitag krank, dann muss sie bereits am Montag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der AU-Bescheinigung früher als nach Ablauf von drei Kalendertagen zu verlangen.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit sowie die regelmäßige tägliche Arbeitszeit muss im Ausbildungsvertrag festgelegt sein. Bei minderjährigen Auszubildenden sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes, bei Volljährigen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die tägliche Höchstarbeitszeit und legt die Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und die Mindestruhezeiten nach Arbeitsende fest. Das Arbeitszeitgesetz gilt für volljährige Auszubildende.

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nach § 9 ArbZG gilt ein Beschäftigungsverbot für Sonn- und Feiertage mit Ausnahme des ärztlichen Notdienstes.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Assistierte Ausbildung

Manchmal brauchen junge Menschen ein besonderes Maß an Unterstützung und Begleitung, um eine Ausbildung zu absolvieren und den Einstieg ins Erwerbsleben zu meistern. Dafür hat der Deutsche Bundestag 2015 die assistierte Ausbildung geschaffen. Diese Unterstützung richtet sich vor allem an Jugendliche vor und während der Ausbildung, umfasst aber auch die Betriebe, in denen sie tätig sind.

Bundesinstitut für Berufsbildung - Assistierte Ausbildung

arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbildungsbetriebe/assistierte-ausbildung-arbeitgeber

arbeitsagentur.de/datei/AssistierteAusbildung-Betrieb_ba014812.pdf

arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/ausbildung-vorbereiten-unterstuetzen

Aufhebungsvertrag

Unabhängig von der Kündigung kann das Berufsausbildungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Bei einem Aufhebungsvertrag sind beide Vertragsparteien mit der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einverstanden. Die einvernehmliche Aufhebung des Berufsausbildungsverhältnisses ist auch nach Beendigung der Probezeit möglich. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform und ist der Ärztekammer mitzuteilen.

Ausbildung vorbereiten und unterstützen

Die Berufswahl fällt schwer, der passende Ausbildungsplatz ist noch nicht gefunden, oder es braucht Unterstützung, um die Ausbildung antreten und später mit der bestandenen Prüfung abschließen zu können: So geht es vielen jungen Menschen. Und weil dies so ist, gibt es auch viele Angebote, um sie vor und während der Ausbildung zu begleiten. .

arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/ausbildung-vorbereiten-unterstuetzen

Bundesinstitut für Berufsbildung - Assistierte Ausbildung

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Aller Anfang kann schwer sein. Wer nicht gleich Fuß fasst in der Ausbildung, wenn sich beim Lernen in Betrieb und Berufsschule Lücken zeigen, die schwer zu schließen sind, braucht es Unterstützung. Jede/r Auszubildende hat die Möglichkeit, ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) in Anspruch zu nehmen. Die abH sind ein maßgeschneidertes Förderprogramm in der berufstheoretischen und fachpraktischen Ausbildung. Es bietet zusätzlichen Förderunterricht in kleinen Gruppen oder Einzelstunden, in denen Pädagogen mit den Auszubildenden Auf-gaben aus der Berufsschule trainieren, sie auf die Prüfungen vorbereiten und dabei gezielt auf die jeweiligen Erfordernisse eingehen. Auch Sprachkurse und Hilfe bei sozialen Problemen fallen unter die abH.

Die Kosten für dieses Förderangebot trägt die Agentur für Arbeit. Der Ausbildungsbetrieb muss nichts bezahlen. Auskunft erteilt die Bundesagentur für Arbeit, oft auch die Berufsschule.

Assistierte Ausbildung

Ausbildung vorbereiten und unterstützen

Ausbildungsnachweis

Auszubildende haben während der gesamten Ausbildungsdauer einen Ausbildungsnachweis zu führen. Dies darf in schriftlicher oder elektronischer Form geschehen. Der Ausbildungsnachweis dient der Dokumentation und Vertiefung des bereits Erlernten im betrieblichen Teil der Ausbildung. Er nützt somit der/dem Auszubildenden ebenso wie dem/der Ausbildenden zur (Selbst-)Kontrolle und (Selbst-)Überprüfung des jeweils aktuellen Standes bereits vermittelter Kompetenzen und Fertigkeiten. Der vollständig geführte Ausbildungsnachweis ist dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung beizulegen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Für das Führen des Ausbildungsnachweises müssen ein Mindestmaß an inhaltlicher Gestaltung und Regelmäßigkeit sowie die Sorgfalt der Eintragungen erfüllt sein.

Der/dem Auszubildenden ist vom Ausbildenden Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die/der Ausbildende hat den Nachweis außerdem regelmäßig mindestens einmal im Monat durchzusehen und abzuzeichnen. Eine einmalige oder sporadische Durchsicht genügt nicht.

Der Ausbildungsnachweis steht auf den MFA-Seiten des ÄKN-Internetauftritts zum Download bereit und kann beim Ausbildungsberatungs-Team der zuständigen ÄKN-Bezirksstelle vor Ort angefordert werden. Die Details für das Führen des Ausbildungsnachweises sind in den Richtlinien dafür aufgeführt und liegen jedem Vordruck bei.

Berufsbildungsgesetz

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 1. September 2020 für das Führen von Ausbildungsnachweisen

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Berufsbildungsgesetz

Ausbildungsnachweis - Dokumentensammlung

Ausbildungsnachweis - Formular, zum Ausfüllen

Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungsdauer

Eine Ausbildungsvergütung ist in jedem Fall zu zahlen. Nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Angemessen ist die im Gehaltstarifvertrag festgelegte Vergütung. Sie ist nach dem Alter der/des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie im Laufe der Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

Berufsbildungsgesetz

Gehaltstarifvertrag

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten dauert regelhaft drei Jahre. So ist es in der Ausbildungsordnung festgelegt.  Allerdings kann dieser Zeitraum aus berechtigtem Anlass gekürzt werden, etwa aufgrund einer schon absolvierten Berufsausbildung oder eines höheren Schulabschlusses. Ob solch ein Verkürzungsgrund vorliegt, prüft und entscheidet die zuständige Stelle, für angehende Medizinische Fachangestellte also die jeweilige Ärztekammer. Zudem muss der Ausbildungsbetrieb dieser Verkürzung zustimmen. Zur Verlängerung der Ausbildungsdauer kommt es regelhaft vor allem bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Eine vertragliche Vereinbarung darüber im Vorfeld ist nicht möglich. Eine Ausnahme bildet die Ausbildung in Teilzeit. Hierbei verlängert sich die Ausbildungsdauer in der Regel im gleichen Verhältnis, um das die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt wurde. Dies wird im Ausbildungsvertrag auch so festgelegt.

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Teilzeitausbildung

Aushang- und Bekanntmachungspflichten

Der/die Praxisinhaber/in ist als Arbeitgeber verpflichtet, ihre/seine Mitarbeiter über bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften durch Aushang oder Auslage des jeweiligen Gesetzestextes zu informieren. Ein Abdruck des Gesetzestextes muss so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mitarbeiter ohne besondere Anstrengung in der Lage sind, vom Inhalt der Gesetze Kenntnis zu nehmen. Der Auslagepflicht wird nach Auffassung der Gerichte jedoch nicht entsprochen, wenn die Mitarbeiter den Arbeitgeber erst um Aushändigung des Gesetzestextes bitten müssen. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde sogar mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Der Wortlaut der entsprechenden Arbeitsschutzgesetze ("Auslage") spricht dafür, dass die Gesetze in Papierform zur Verfügung stehen müssen. Deshalb ist es umstritten, ob der Arbeitgeber der Auslagepflicht genügt, wenn die Mitarbeiter über die Praxis-EDV auf die maßgeblichen Gesetze zugreifen können. Teilweise wird dies unter der Voraussetzung bejaht, dass der Arbeitgeber die Texte in das Netz der Praxis stellt und nicht nur pauschal auf das Internet verweist. Die Mitarbeiter muss nach ausdrücklichem Hinweis auf diese Möglichkeit ein jederzeitiger und ungestörter Zugriff gewährt werden.

Wenn ein Arbeitgeber aber auf "Nummer sicher gehen" möchte, sollten deshalb die Gesetzestexte in Papierform ausgelegt werden. Im Buchhandel können Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze zu unterschiedlichen Preisen erworben werden.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Jugendarbeitsschutzgesetz

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Berufsausbildungsverhältnis endet im Normalfall automatisch mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Eine Kündigung oder sonstige Erklärung ist nicht notwendig. Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Mitteilung „bestanden“ unmittelbar im Anschluss an das Prüfverfahren. Besteht der/die Auszubildende die Prüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung, maximal aber um ein Jahr.

Vor Ablauf der Ausbildungsdauer endet das Ausbildungsverhältnis durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Aufhebungsvertrag

Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungsdauer

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Kündigung

Berufsausbildungsvertrag

Die Ärztekammer Niedersachsen ist die zuständige Stelle für die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten. Sie trägt das Ausbildungsverhältnis in das Ausbildungsregister ein. Bitte achten Sie beim Ausfüllen des Vertrages darauf, dass es immer drei Ausfertigungen geben muss: eine für die/den Auszubildenden, eine für die/den Ausbildenden und eine für die Ärztekammer Niedersachsen. Auf allen drei Ausfertigungen müssen jeweils beide Vertragspartner, bei minderjährigen Ausbildenden auch die gesetzlichen Vertreter, unterzeichnet haben. Der Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses ist unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen und der Eintrag in das Berufsausbildungsverhältnis zu beantragen. Dazu ist der Ausbildungsvertrag der jeweils zuständigen Bezirksstelle vor Ort vorzulegen, sie überprüft, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten worden sind.

Berufsausbildungsvertrag

Anlagen zum Berufsausbildungsvertrag (Diese Dokumente sind immer mit dem Berufsausbildungsvertrag einzureichen!)

Betrieblicher Ausbildungsplan ...

Kurzfragebogen zur Berufsbildungsstatistik ...

Berufsbildende Schulen

Die duale Ausbildung gliedert sich in den betrieblichen Teil und den Part der Berufsschule. Der Betrieb bildet die Grundlage für die Ausbildung, für die/den Medizinische/n Fachangestellte/n ist dies in der Regel die Arztpraxis oder das Medizinische Versorgungszentrum. Hier werden die praktischen Fertigkeiten und Kompetenzen auf Basis des Ausbildungsrahmenplans vermittelt. Die Berufsschulen ihrerseits widmen sich der Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte sowie allgemeiner Fächer z.B. Deutsch, Politik, Englisch und Sport. Die Grundlage für den Berufsschulunterricht bildet der Rahmenlehrplan. Zuständig für diesen ist das jeweilige Kultusministerium.

Informationen über Berufsbildende Schulen ...

Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält arbeitsrechtliche Vorschriften für das Berufsausbildungsverhältnis. Außerdem sind Regelungen zur Überwachung der Ausbildung und zur Eignung des Ausbildenden und der Ausbildungsstätte enthalten. Das Prüfungswesen ist ebenfalls im BBiG geregelt.

Berufsbildungsgesetz

Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unterscheidet zwischen generellen und individuellen Beschäftigungsverboten. Ein individuelles Beschäftigungsverbot ist in § 3 Abs. 1 MuSchG geregelt. Danach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Diese Gefährdung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Eine solche Nachweispflicht gilt jedoch nicht bei den sog. generellen Beschäftigungsverboten, die für jede schwangere Arbeitnehmerin unabhängig von ihrer persönlichen Konstitution gelten.

Generelle Beschäftigungsverbote finden sich in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG. Danach ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung überhaupt unzulässig, es sei denn, dass sie ihre Ausbildungsbereitschaft ausdrücklich erklärt (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Die Erklärung kann aber jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung ist die Beschäftigung 8 Wochen - bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen - selbst bei Einwilligung der Auszubildenden absolut unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Generelle Beschäftigungsverbote mit bestimmten Tätigkeiten sind in § 4 und § 6 Abs. 3 MuSchG aufgezählt.

Einstiegsqualifizierung

Einstiegsqualifizierung als Chance zur Ausbildung

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein berufliches Praktikum über mehrere Monate. Sie bietet die Möglichkeit, einen Ausbildungsberuf und einen Betrieb zunächst von innen kennen zu lernen, bevor ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird. Davon profitieren beide Seiten, der/die Praktikant/in ebenso wie der Betrieb. Die Einstiegsqualifizierung wird von der Arbeitsagentur gefördert und mündet sehr oft in ein Ausbildungsverhältnis. Die Jobcenter beraten interessierte junge Menschen dazu. Ansprechpartner für die finanzielle Förderung der Betriebe ist der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit.

Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) stellt Arztpraxen die erforderlichen Dokumente in Form von auf den MFA-Beruf abgestimmten Vordrucken für EQ-Vertrag, Zeugnis, Dokumentation und Qualifizierungsplan zur Verfügung. Der Abschluss eines EQ-Vertrages ist der ÄKN anzuzeigen, damit diese den Vertrag registrieren kann.

Informationen für interessierte junge Menschen

Informationen für Arbeitgeber

Siehe dazu auch: "Ausbildung vorbereiten und unterstützen"

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der/dem Auszubildenden bis zur Dauer von 6 Wochen die Vergütung auch zu zahlen, wenn sie/er aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihren/seinen Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis nachzukommen.

Berufsbildungsgesetz

Fehlzeiten

Fehlzeiten können sich auf die Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung auswirken. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist die/der Auszubildende unter anderem nur dann zur Prüfung zuzulassen, wenn sie/er die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Die Ausbildung muss also tatsächlich betrieben worden sein, der kalendarische Zeitablauf genügt nicht. Hintergrund der Regelung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist, dass ein/e Auszubildende/r nur dann zur Prüfung zugelassen werden kann, wenn sie/er das Ausbildungsziel des § 1 Abs. 2 BBiG erreicht hat. Nach § 1 Abs. 3 BBiG hat die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung sowie die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Hierbei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die/der Auszubildende trotz der Fehlzeiten Aussicht hat, die Prüfung zu bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob sie/er tatsächlich eine solide Berufsausbildung durchlaufen hat. Maßgeblich sind die Fehlzeiten sowohl in der Praxis als auch in der Berufsschule. Ob Fehlzeiten der Zulassung zur Abschlussprüfung entgegenstehen, entscheidet die zuständige Bezirksstelle der Ärztekammer Niedersachsen bzw. deren Prüfungsausschuss im Einzelfall.

Darunter fallen insbesondere Fehlzeiten wegen Krankheit. Im Falle der Schwangerschaft sind außerdem die Zeiten schwangerschaftsbedingter Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu berücksichtigen. Um diese Zeiten verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nicht automatisch. Auf Antrag der/des Auszubildenden bei der zuständigen Bezirksstelle der Ärztekammer Niedersachsen kann jedoch das Ausbildungsverhältnis nach § 29 Abs. 3 des BBiG entsprechend verlängert werden.

In den Fällen, in denen ein/e Auszubildende/r während der Ausbildungsdauer ihre/seine Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nimmt, wird zwar nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) die Elternzeit nicht auf die Berufsausbildungszeiten angerechnet. Die Ausbildungszeit verlängert sich jedoch automatisch um die Elternzeit, wenn und soweit diese in die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit fällt. Eines Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 2 BBiG bedarf es somit nicht, die Verlängerung muss aber unverzüglich der Bezirksstelle der Ärztekammer Niedersachsen gemeldet werden.

Berufsbildungsgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) gilt für minderjährige Auszubildende. Es enthält u. a. Regelungen zur Arbeitszeit, Ruhepausen, Beschäftigungsverboten und Urlaub.

Nach dem JArbSchG beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 40 Stunden, pro Tag dürfen Minderjährige nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, dann kann die/der minderjährige Auszubildende an den übrigen Tagen der selben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.

Es gilt die 5-Tage-Woche und es besteht ein Beschäftigungsverbot für Samstage, Sonntage sowie Feiertage. Zudem dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen sind lediglich im Rahmen des ärztlichen Notdienstes möglich, dann besteht jedoch ein zwingender Anspruch auf einen anderen freien Tag in der selben Woche, an dem kein Berufsschulunterricht stattfindet. Jugendlichen müssen nach Bestimmungen des JArbSchG im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von 4, 5 bis 6 Stunden muss eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden von mindestens 60 Minuten gewährt werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein. Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Konflikte lösen

Die Ausbildungsberater der Ärztekammer Niedersachsen unterstützen bei Konflikten im Betrieb.

Wo Menschen zusammentreffen, kann es Konflikte geben. Damit umgehen zu lernen und konstruktive Lösungen zu finden, steht zwar nicht im Ausbildungsrahmenplan, gehört aber trotzdem mit zur Ausbildung dazu.

Wenn Auszubildende oder Ausbildende sich Unterstützung bei der Lösung von Konflikten wünschen, stehen hauptamtliche wie ehrenamtliche Ausbildungsberater in den Bezirksstellen der Ärztekammer Niedersachsen beratend und moderierend zur Seite.

Ansprechpartner in den Bezirksstellen

Kündigung

Das Ausbildungsverhältnis kann grundsätzlich von beiden Seiten auch schon vor Beginn der Berufsausbildung ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nur wenn die Parteien im Ausbildungsvertrag dies ausdrücklich vereinbart haben, ist eine ordentliche Kündigung vor Antritt der Ausbildung ausgeschlossen.

Nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist während der Probezeit eine Kündigung ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit von beiden Seiten möglich.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsbildungsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die/der Auszubildende kann außerdem mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

An eine außerordentlichen Kündigung werden hohe Anforderungen gestellt. Die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Bevor die/der Ausbildende außerordentlich kündigen darf, muss sie/er im Regelfall vorher eine Abmahnung aussprechen. Außerdem muss der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses berücksichtigt werden. Angesichts der der/dem Ausbildenden obliegenden erzieherischen Aufgabe ist bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen, Aufsässigkeiten oder leichten Vergehen eine fristlose Kündigung erst dann zulässig, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen keine Besserung eintritt.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Kündigungen nach Ablauf der Probezeit sind auch die Kündigungsgründe schriftlich anzugeben. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegende Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt waren.

Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Kündigung den gesetzlichen Vertretern gegenüber zu erklären.

Wenn das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit aus wichtigem Grund gelöst wird, so kann die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens erlangen, wenn die/der Andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen die/der Auszubildende die Berufsausbildung aufgibt oder einen anderen Berufsausbildungsberuf erlernen will.

Berufsbildungsgesetz

Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit

§ 38 des Sozialgesetzbuches - 3. Buch (SGB III) schreibt vor, dass Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet sind, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für bereits ausgebildete Medizinische Fachangestellte (und alle anderen Arbeitnehmer), deren Arbeitsverhältnis endet.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Kommt die/der Auszubildende bzw. Medizinische Fachangestellte dieser Meldepflicht nicht nach, liegt ein sogenanntes versicherungswidriges Verhalten vor. Dies bedeutet, dass bei Nichterfüllung der Meldeverpflichtung die Arbeitsförderungsleistungen für die Dauer von einer Woche ersatzlos entfallen.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Innerhalb der Probezeit sollen sich die Vertragspartner darüber klar werden, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche berufliche Eignung vorliegt.

Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen, darf aber vier Monate nicht übersteigen. Über die vier Monate hinaus kann die Probezeit nur verlängert werden, wenn die/der Auszubildende in der Probezeit längerfristig erkrankt war.

Kündigt die/der ausbildende Ärztin/Arzt vor Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis mit dem Ziel, erneut einen Berufsausbildungsvertrag mit einer erneut laufenden Probezeit abzuschließen, ist diese Vereinbarung grundsätzlich als Umgehung der Höchstgrenze von vier Monaten und damit als nichtig anzusehen.

Die Kündigung einer Schwangeren ist während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.

Prüfungen

Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) endet mit einer Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss der Ärztekammer Niedersachen. Diese besteht aus zwei Teilen: dem schriftlichen und dem praktischen. Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst die drei Bereiche Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und dauert insgesamt 300 Minuten (120, 120, 60). Die praktische Abschlussprüfung dauert maximal 75 Minuten. Für die Durchführung und Abnahme der Prüfungen gilt die von der Ärztekammer Niedersachsen beschlossene Prüfungsordnung.

Schriftliche Abschlussprüfung

Die schriftliche Abschlussprüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) findet in Niedersachsen landeseinheitlich statt, also für alle Absolventen am selben Tag und zur selben Zeit. Die Aufgaben dafür bereitet der Zentrale Ausschuss zur Aufgabenerstellung (ZAA) für alle Prüfungsstandorte vor, geprüft wird mit gebundenen Aufgaben im so genannten Single-Choice-Verfahren: Aus den mehreren Antwortmöglichkeiten muss jeweils die eine richtige gefunden werden.

Grundlage für die Aufgabenerstellung bildet der Ausbildungsrahmenplan. Er legt detailliert fest, über welche Kenntnisse und Kompetenzen die künftigen MFA in der Abschlussprüfung verfügen müssen. Der Aufgabenerstellungsausschuss der Ärztekammer Niedersachsen hat dazu eine Übersicht mit den verschiedenen Themenschwerpunkten und dem ungefähren Umfang an Aufgaben dazu erarbeitet und den Berufsschulen zur Verfügung gestellt. So können sie die MFA-Auszubildenden noch besser auf die schriftliche Abschlussprüfung vorbereiten.

Praktische Abschlussprüfung

Die praktische Abschlussprüfung ist von besonders großer Bedeutung in der Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachgestellten (MFA). In ihr können und sollen die ausgelernten MFA-Auszubildenden zeigen, dass sie ihren Beruf im täglichen Handeln beherrschen. In der Prüfung haben sie deshalb komplexe Prüfungsaufgaben zu bearbeiten.

Die Basis dafür bildet, wie schon in der schriftlichen Abschlussprüfung, der Ausbildungsrahmenplan. Um ihren Absolventinnen und Absolventen die Vorbereitung auf die praktische Abschlussprüfung zu erleichtern, hat die Ärztekammer Niedersachsen eine Übersicht über die Bausteine erstellt, aus denen nach einheitlichem Muster und einheitlich vorgegebener Bewertung komplexe Prüfungsfälle erstellt werden. Ziel ist es, eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Prüfungsleistung und somit Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle Prüflinge im Zuständigkeitsbereich der ÄKN zu erreichen.

Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsberufes "Medizinische Fachangestellte" im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) stellen den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung selbst. Für Auszubildende heißt dies, die Einladung der zuständigen ÄKN-Bezirksstelle abzuwarten und die Terminvorgaben darin für die Anmeldung zur Prüfung und die Abgabe des Ausbildungsnachweises zu beachten. Externe Prüflinge - also solche, die ohne Berufsausbildung nach mindestens 4,5 Jahren Tätigkeit im Berufsbild Medizinische Fachangestellte die Abschlussprüfung ablegen möchten - wenden sich bitte im Vorfeld ihres Antrages an die für ihre Arbeitgeberpraxis zuständige Bezirksstelle.

Bezirksstellen - die Ärztekammer vor Ort

Zwischenprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist u.a. die Teilnahme an der Zwischenprüfung. Sie verschafft einen Überblick über den jeweils erreichten Ausbildungsstand, um ggf. noch korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Die Zwischenprüfung erfolgt in der Regel nach den ersten 18 Monaten der Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten, dauert maximal 120 Minuten und wird schriftlich durchgeführt. In Niedersachsen findet sie für angehende MFA seit 2011, wie die Abschlussprüfung auch, landeseinheitlich statt. Die Aufgaben dafür bereitet der Zentrale Zwischenprüfungsausschuss vor.

Abrechnungsziffern, Kaufvertragsstörungen und Zahlungsverkehr sind nicht Bestandteil der Zwischenprüfung. Zu Pathologie, Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement hingegen kann es Prüfungsfragen geben.

Prüfungsvorbereitung

Gute Prüfungsergebnisse sind keine Glückssache. Wer seine Berufsausbildung ernsthaft betrieben hat, hat sich für gewöhnlich eine gute Basis für die Abschlussprüfung erarbeitet. Doch drei Jahre sind eine lange Zeit, und wenn es darauf ankommt, punktgenau Prüfungsaufgaben zu lösen, geht es kaum ohne Wiederholung. Je früher die Prüflinge damit anfangen, desto sicherer sitzt der Stoff hinterher. Es lohnt sich also, rechtzeitig mit dem Auffrischen der Ausbildungsinhalte zu beginnen.

Möglich ist dies auf ganz verschiedene Weise. Zwar wird niemand darum herumkommen, für sich und in Ruhe nachzulesen und die verschiedenen Inhalte wieder ins Gedächtnis zu rufen, etwa mit Hilfe der Lehrbücher, Unterrichtsmaterialien und dem Ausbildungsnachweis. Aber von großem Nutzen ist auch das Lernen in der Gruppe mit anderen Auszubildenden. Sie können sich gegenseitig abfragen, zudem mit Blick auf die praktische Prüfung üben, Fragen vor mehreren Leuten ausführlich mündlich zu beantworten. Das schult und hilft, Unsicherheiten beim Sprechen vor der Gruppe zu überwinden. Wichtig ist: Alles, was im Ausbildungsrahmenplan steht, kann theoretisch in der Abschlussprüfung drankommen.

(Quelle: Taschenbuch für Medizinische Fachangestellte. Susanne Löffelholz. 2., überarbeitete Auflage 2009) 

Mancherorts werden zudem Prüfungsvorbereitungskurse angeboten. Auskunft dazu erteilt die jeweils zuständige Bezirksstelle der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN). Hilfreich ist auch das Gespräch mit einer erfahrenen Kollegin in der Praxis oder der/dem Ausbildenden. Die kennen ihre Azubis in der Regel gut und können Ihnen sicher sagen, was Sie gut beherrschen oder welche ausbildungsrelevanten Kompetenzen eventuell noch fehlen. Und wenn Sie selbst konkrete Fragen haben: nur zu. Fragen Sie. Dazu sind Ausbildende und Praxiskollegen da. Nutzen Sie Ihre Chance, sich eigenverantwortlich und zielgenau auf Ihre Abschlussprüfung vorzubereiten.

Späterer Ausbildungsbeginn

Regulär beginnt ein Ausbildungsjahr im dualen System stets zum 1. August. Das stellt sicher, dass am Lernort Berufsschule die Fachklassen für jedes Schuljahr sinnvoll geplant werden können. Trotzdem ist es möglich, auch zu einem späteren Zeitpunkt mit der Ausbildung zu beginnen und kommt durchaus häufig vor, etwa aus organisatorischen Gründen, weil die Ausbildungsstätte Betriebsferien hatte oder weil jemand zunächst einen anderen Ausbildungsberuf ausprobiert und dann gewechselt hat. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass alle Auszubildenden, die bis zum 1. Oktober eines Jahres ihre Ausbildung beginnen, im dritten Ausbildungsjahr noch für die Sommerabschlussprüfung zugelassen werden können. Ab dem 2. Oktober gilt dann regelhaft die Zuordnung zur Winterprüfung. Der Grund dafür liegt in den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 43 (1) Nr. 1).

Dies hat zur Folge, dass für die betreffenden Auszubildenden die Ausbildungsdauer ggf. vor der Abschlussprüfung endet. Hierfür gibt es jedoch Lösungen, etwa über die Verkürzung der Ausbildungsdauer, falls die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, oder, bei entsprechenden Leistungen, mittels einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung. Denkbar ist auch, mit dem Ausbildungsbetrieb eine Lösung zu finden. Die Ausbildungsberaterinnen und –berater der Ärztekammer Niedersachsen unterstützen Sie darin, Lösungen zu finden.  

Ausbildungsdauer

Verkürzung der Ausbildung

Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Tarifverträge

Es gibt den Manteltarifvertrag, den Gehaltstarifvertrag und den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Alle drei gelten für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/innen gleichermaßen.

Die Tarifverträge finden auf das Berufsausbildungsverhältnis Anwendung, wenn entweder im Berufsausbildungsvertrag deren Geltung vereinbart worden ist oder der Ausbildende und die Auszubildende tarifgebunden, also Mitglied der Tarifpartner sind.

Im Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ist z.B. die Höhe der Ausbildungsvergütung geregelt, im Manteltarifvertrag werden etwa

  • Arbeitszeit
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Urlaub

geregelt.

Im Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung sind Fragen der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Die Mitarbeiter/innen haben einen Anspruch auf einen Beitrag des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sowie auf einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung.

Gehaltstarifvertrag

Manteltarifvertrag

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Teilzeitausbildung

Seit dem 1. Januar 2020 ermöglicht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die generelle Durchführung der Ausbildung in Teilzeit. Es braucht dafür keine besondere Begründung mehr dafür. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann um maximal 50 Prozent der regulären Ausbildungszeit reduziert werden. Die Berufsschulunterricht wird in diese Wochenausbildungszeit mit eingerechnet.

Die Ausbildungsdauer verlängert sich für Teilzeitauszubildende um den prozentualen Teil, um den ihre tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt ist, maximal um 1,5 Jahre. Unabhängig von dieser Höchstdauer hat der/die Auszubildende die Möglichkeit, auf Antrag das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten turnusmäßigen Prüfung zu verlängern. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann der/die Ausbildende mit dem Antrag auf Eintragung des Teilzeit-Ausbildungsvertrages auch einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildung vorlegen.

Urlaub

Sofern nicht günstigere tarifliche Regelungen bestehen, richtet sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) und für volljährige Auszubildende nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Nach dem derzeit gültigen Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte beträgt der Urlaub jährlich 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche beträgt gemäß § 19 JArbSchG

  • mindestens 30 Werktage, wenn die Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn die Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn die Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Volljährige Auszubildende haben nach § 3 Abs. 1 BUrlG einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Arbeitet ein Auszubildender weniger als 6 Tage in der Woche, so verringern sich diese Mindestansprüche entsprechend.

Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt die/der Ausbildende, wobei die Wünsche der/des Auszubildenden zu berücksichtigen sind. Bei minderjährigen Auszubildenden soll der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden. Es müssen gravierende Gründe vorliegen, dass die/der Ausbildende nicht an diese gesetzliche Regelung gebunden ist (z.B. Praxisferien außerhalb der Berufsschulferien).

Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Erfüllung einer Wartezeit von 6 Monaten ab Ausbildungsvertragsbeginn, in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 01.07. des Jahres oder früher bzw. endet die Ausbildung am 01.07. oder später, dann hat die/der Auszubildende mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ist der Ausbildungsbeginn am 02.07. des Jahres oder später bzw. endet das Ausbildungsverhältnis am 30.06. oder früher, dann hat die/der Auszubildende Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Ausbildungsmonat.

Sollte die/der Auszubildende während ihres/seines Urlaubs erkranken, dann dürfen Krankheitstage, für die die/der Auszubildende ein ärztliches Zeugnis vorlegt, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz ...

Manteltarifvertrag ...

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Nach § 8 Abs. 1 BBiG ist auf Antrag die Ausbildungsdauer zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass die/der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Der Antrag auf Verkürzung muss gemeinsam von beiden Vertragsparteien gestellt werden. Die Kürzung der Ausbildungsdauer soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer verbleibt.

Als Abkürzungsgründe kommen in Betracht:

  1. bei Vertragsschluss: z.B. abgeschlossene Berufsausbildung in einem nichtärztlichen Fachberuf im Gesundheitswesen, bereits erlangte Fachhochschulreife oder Hochschulreife
  2. nach Beginn der Berufsausbildung: z.B. überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und -willigkeit, die in den Zeugnissen und Bestätigungen der ausbildenden Ärztin oder des ausbildenden Arztes und der Berufsschule zum Ausdruck kommen
  3. bei Ausbildungsbeginn ein Alter von 21 Jahren und älter

Eine zusätzliche Möglichkeit, die Ausbildungsdauer zu verkürzen, besteht im vorzeitigen Ablegen der Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung – in der Regel sechs Monate vor Beendigung der Ausbildung – ist gerechtfertigt, wenn

  • der/die Ausbildende bestätigt, dass von dem/der Auszubildenden weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen in der Praxis erbracht werden und dass ihr/ihm bis zu Prüfung die noch erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
  • die Berufsschule bescheinigt, das die Leistungen des/der Auszubildenden in den prüfungsrelevanten Lernfeldern im Notendurchschnitt besser als 2,49 bewertet werden, wobei keines dieser Lernfelder schlechter als mit dem Notenwert 3,0 bewertet wird, und
  • in mindestens vier Prüfungsbereichen der Zwischenprüfung keine Mängel festgestellt wurden.

Der erforderliche Antrag ist ebenfalls bei der Ärztekammer zu stellen.

Es ist möglich, mehrere Anträge auf Verkürzung der Ausbildung zu stellen, soweit eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten nicht unterschritten wird.

Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ...

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr.

Die Ausbildung wird also nicht automatisch bis zur Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Vielmehr muss die/der Auszubildende dies ausdrücklich einfordern, bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter der Verlängerung zustimmen. Die/der Auszubildende kann ihren/seinen Verlängerungswunsch schriftlich oder mündlich zum Ausdruck bringen, das Verlangen muss aber eindeutig sein. Die Verlängerung kommt auch zustande, wenn die/der Ausbildende damit nicht einverstanden ist. Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist der Ärztekammer mitzuteilen.

Abschlussprüfung nicht bestanden - Merkblatt

Zahlung der Vergütung

Nach § 11 Abs. 3 des Manteltarifvertrages werden die Bezüge monatlich, und zwar am 25. des laufenden Kalendermonats gezahlt. Die/der Ausbildende kann davon abweichende Regelungen treffen, muss die Vergütung aber spätestens am letzen Arbeitstag des Monats zahlen (§ 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Aus dem Gehaltstarifvertrag ergibt sich ein Anspruch der Medizinischen Fachangestellten auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.

Berufsbildungsgesetz

Gehaltstarifvertrag

Manteltarifvertrag

Zeugnis

Die/der Auszubildende hat nach § 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, wenn das Berufsausbildungsverhältnis endet. Dieser Anspruch besteht bei jeder Form der Beendigung, also auch im Fall des vorzeitigen Abbruchs bzw. der Kündigung. Vereinbarungen, in denen die/der Auszubildende auf Ausstellung eines Zeugnisses verzichtet, sind unwirksam.

Die/der Auszubildende hat die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Ein einfaches Ausbildungszeugnis muss lediglich Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden. Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben über die betriebliche Führung (Aussagen zum sozialen Verhalten in der Praxis, z.B. persönliches Verhalten gegenüber dem Ausbildenden und Kollegen), Leistung (z.B. Angaben über Auffassungsgabe, Fleiß, Sorgfalt, Einsatzbereitschaft) und besondere fachliche Fähigkeiten.

Berufsbildungsgesetz ...

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