FAQ zur WBO 2020

Kurzer erster Überblick der häufig gestellten Fragen:

Wann ist die aktuelle Weiterbildungsordnung eingeführt worden?
Die aktuelle Weiterbildungsordnung ist zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten.

Muss ich meine Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung durchführen?
Wenn Sie mit der Weiterbildung nach dem 1. Juli 2020 begonnen haben, müssen Sie die aktuelle Weiterbildungsordnung zugrunde legen. Nachfolgende Änderungen dieser Fassung betreffen Sie nicht zwingend.
Haben Sie eine Facharztweiterbildung vor dem 1. Juli 2020 begonnen und waren am 1. Juli 2020 in der Weiterbildung, können Sie wählen, ob Sie die Weiterbildung nun nach aktueller Weiterbildungsordnung durchführen und abschließen oder nach alter. Sie haben das Wahlrecht, müssen allerdings Fristen beachten. Bitte beachten Sie, dass zum strukturierten Kompetenzerwerb aus anderen Gebieten anrechnungsfähige Zeiten nicht den Beginn der Weiterbildung begründen.

Welche Übergangsfristen gelten?
Eine Facharztweiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung müssen Sie bis 30. Juni 2030 abgeschlossen und beantragt haben. Für die Fristwahrung gilt jeweils der rechtzeitige Eingang des Antrages auf Anerkennung/Prüfungszulassung in der ÄKN. 
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Übergangsbestimmungen in § 22 der Weiterbildungsordnung.

Gilt die Übergangsfrist nur für Facharztweiterbildungen oder auch für andere Bezeichnungen?
Nur für die Zusätzlichen Weiterbildungen Psychotherapie und Psychoanalyse gelten noch die gleichen Regelungen und Fristen. Ansonsten sind die Übergangsfristen abgelaufen und allein die aktuelle Weiterbildungsordnung gilt.

Was ändert sich für den Ablauf der Weiterbildung nach neuer Weiterbildungsordnung?
Die Dokumentation der Weiterbildung muss elektronisch im eLogbuch erfolgen. Der Zugang zum eLogbuch erfolgt über unser Mitgliederportal.
Abschnitte dürfen nun teilweise auch kürzer als 6 Monate sein, mindestens jedoch 3 Monate, sofern diese in Vollzeit absolviert werden. 

Wie funktioniert das eLogbuch?
Man muss sich über das Webportal der zuständigen Ärztekammer anmelden und ein elektronisches Logbuch anlegen. Dort kann man Eintragungen vornehmen und an den Weiterbilder senden (mittels Freigabe), der dann diese Angaben bestätigen oder kommentieren kann.  
Bei der Anmeldung zur Prüfung ist dann später das elektronische Logbuch der entsprechenden Ärztekammer freizugeben. Sämtliche Kompetenzen müssen in der höchsten Kompetenzstufe nachgewiesen werden.
Die jährlichen Weiterbildungsgespräche können direkt im eLogbuch bestätigt werden.  
Weiterbildungszeugnisse müssen trotzdem ausgestellt werden und sind bei Antragstellung mit dem Antragsformular in beglaubigter Fotokopie auf dem Postwege einzureichen.
Weitere Informationen zum eLogbuch finden Sie hier.

Welche Bezeichnungen sind zum 1. Juli 2020 eingeführt worden?
Zum 1. Juli 2020: Zusatz-Weiterbildung Immunologie, Zusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik, Zusatz-Weiterbildung Sexualmedizin, Zusatz-Weiterbildung Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH), Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Urologie sowie Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin. 
Zum 1.Januar 2021: Klinische Akut- und Notfallmedizin

Stimmt es, dass keine stationären Weiterbildungszeiten mehr notwendig sind?
Nein. Teilweise sind weiterhin Pflichtzeiten im stationären Bereich geregelt, z.B. in der Inneren Medizin. Aber auch in Gebieten, die stationäre Weiterbildungszeiten nicht mehr ausdrücklich im Kopfteil als Pflichtzeit nennen, ergibt sich aus den Kompetenzen, dass diese nicht ausschließlich ambulant erwerbbar sind. Ohne Erfahrungszeit im stationären Bereich können unzweifelhaft nicht alle Kompetenzen z. B. für die Facharztbezeichnung Dermatologie oder Neurologie erworben werden, obwohl hier eine Pflichtweiterbildungszeit im stationären Bereich nicht ausdrücklich geregelt ist. Die zu erwerbenden Kompetenzen bringen also mit sich, dass man diese strukturiert nur stationär erwerben kann. Dies wird mit den neuen Weiterbildungsermächtigungen geprüft und zukünftig dann ausgewiesen. 

Gibt es die vom Deutschen Ärztetag geforderte Öffnung nebenberuflicher Weiterbildung?
Ja. Neben der Anrechenbarkeit von Abschnitten -teilweise mit einer Dauer von 3 bis 6 Monaten- finden sich teilweise nur Vorgaben über die zu erwerbenden Kompetenzen ohne festgelegte Mindestweiterbildungszeiten, z.B. bei der Allergologie oder bei der Speziellen Viszeralchirurgie. Entscheidend sind mit dem Weiterbilder abgestimmte Konzepte, die mittels Weiterbildungsprogramm Grundlage der vorher zu erteilenden Weiterbildungsermächtigung sein müssen.

Was ist hinsichtlich den Schwerpunktweiterbildungen zu beachten?
Schwerpunktweiterbildungen sind zwar mit kürzeren Mindestweiterbildungszeiten als früher verbunden. Allerdings muss diese Zeit zwingend ergänzend zur Facharztweiterbildung erfolgen und kann nicht mehr teilweise bereits während der Facharztweiterbildung durchgeführt werden. 

Gibt es in Niedersachsen weiterhin Zusätzliche Weiterbildungen?
Die Kategorien Zusatzbezeichnungen und Zusätzliche Weiterbildungen sind so nicht mehr differenziert geregelt; sie heißen nun bundeseinheitlich Zusatz-Weiterbildung. Dabei wird jeweils definiert, wenn eine Bezeichnung gebietsübergreifende Inhalte einschließt. Gebietsübergreifend sind nun z. B. auch die Psychotherapie, Geriatrie und Spezielle Schmerztherapie.

Welche Änderungen sind noch zu beachten?
Alle Änderungen können nicht abschließend aufgezählt werden. Es ist zu empfehlen, die alte und neue Weiterbildungsordnung gegenüberzustellen und zu prüfen. Dies gilt besonders für die einzelnen Kompetenzen. Tendenziell wurden weniger Richtzahlen vorgegeben, was jedoch nicht bedeutet, dass dann keine praktischen Leistungen zu erbringen sind. Es obliegt vielmehr dem Weiterbilder, zu beurteilen, wie und wann er einen Kompetenzerwerb bescheinigen kann.


Einige häufig nachgefragte Punkte zu folgenden Bezeichnungen:

Strahlenschutz:
In vielen Bezeichnungen wurde ein Kompetenzblock Strahlenschutz geregelt: 
Die Voraussetzungen sind zu belegen. Das bedeutet, dass mindestens alle Kurse zu absolvieren sind, also Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs. Empfehlenswert ist auch die Fachkunde selbst vorher zu beantragen, um dann auch selbständig Röntgenleistungen erbringen zu dürfen.
Zum Beispiel regelt die Facharztweiterbildung Allgemeine Chirurgie sowie Orthopädie und Unfallchirurgie den Kompetenzblock Indikation, Durchführung und Befunderstellung von konventioneller Röntgendiagnostik.

Allgemeinmedizin:
Die Mindestweiterbildungszeit in der stationären Inneren Medizin ist auf 12 Monate reduziert worden, muss allerdings nun zwingend in der akuten Inneren Medizin stattfinden.
24 Monate der 5-jährigen Mindestweiterbildungszeit müssen zwingend unter Anleitung eines Allgemeinmediziners mit entsprechender Weiterbildungsermächtigung erfolgen. 
Außerdem muss ein Mindestabschnitt in einem dritten Gebiet absolviert werden.
Werden diese Abschnitte erfüllt, können 18 Monate weiterhin bei einem hausärztlich tätigen und zur Weiterbildung ermächtigten Internisten absolviert werden.

Allgemeinchirurgie:
Statt Basisweiterbildungszeiten sind die Pflichtzeiten in der Viszeralchirurgie sowie in der Orthopädie und Unfallchirurgie von jeweils 12 Monate auf jeweils 18 Monate verlängert worden. 

Innere Medizin:
Die fünfjährige Mindestweiterbildungszeit ist geblieben, aber nunmehr auch eine ambulante Weiterbildung eröffnet worden.
In den Schwerpunkten der Inneren Medizin wurde eine Zweiteilung vorgenommen:
Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie Innere Medizin und Rheumatologie sind nur noch mit 12 Monaten stationärer Pflichtweiterbildungszeit verbunden; in den anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Innere Medizin sind 24 Monate stationär im Schwerpunktbereich zu absolvieren.

Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie:
Als neues wissenschaftliches Verfahren wurde die systemische Therapie aufgenommen.

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