FAQ zur WBO 2020

Kurzer erster Überblick der häufig gestellten Fragen; weitergehende Informationen werden nach und nach zu jeder Bezeichnung unter "Auszüge" eingestellt

  • Ab wann gilt die neue Weiterbildungsordnung?
    Die neue Weiterbildungsordnung ist zum 01.07.2020 in Kraft getreten.
  • Muss ich meine Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung durchführen?
    Wenn Sie die Weiterbildung nach dem 01.07.2020 begonnen haben, müssen Sie die Weiterbildung zwingend nach den neuen Regelungen durchführen.
    Haben Sie eine Weiterbildung vor dem 01.07.2020 begonnen, können Sie die Weiterbildung nach neuer Weiterbildungsordnung durchführen und abschließen oder nach alter. Sie haben das Wahlrecht, müssen allerdings Fristen beachten. 
  • Welche Übergangsfristen gelten?
    Eine Facharztweiterbildung nach bisheriger Weiterbildungsordnung müssen Sie bis 30.06.2030 abgeschlossen und beantragt haben. Dies gilt auch für die Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie und Psychoanalyse. Andere Bezeichnungen müssen bis 30.06.2023 abgeschlossen und beantragt sein. Für die Fristwahrung gilt jeweils der rechtzeitige Eingang des Antrags auf Anerkennung/Prüfungszulassung in der ÄKN. 
  • Was ändert sich für den Ablauf der Weiterbildung nach neuer Weiterbildungsordnung?
    Die Dokumentation der Weiterbildung muss elektronisch im eLogbuch erfolgen. Den Link zum eLogbuch finden Sie in der Rubrik Weiterbildung/Weiterbildungsordnung.
    Abschnitte dürfen nun teilweise auch kürzer als 6 Monate sein, mindestens jedoch 3 Monate (Vollzeit). 
  • Wie funktioniert das eLogbuch?
    Man muss sich über das Webportal der zuständigen Ärztekammer anmelden und ein elektronisches Logbuch anlegen. Dort kann man Eintragungen vornehmen und an den Weiterbilder senden, der dann diese Angaben bestätigen oder kommentieren kann. Es ist jedem Weiterbildungsassistenten überlassen, wann er das eLogbuch der Ärztekammer freigibt und überprüft; spätestens mit dem Antrag auf Prüfungszulassung.
    Weiterbildungszeugnisse müssen trotzdem ausgestellt werden und können im WebPortal hochgeladen, werden, wie auch andere Dokumente: Protokolle über Weiterbildungsgespräche, Kursbescheinigungen und sonstige Bescheinigungen. 
  • Welche Bezeichnungen sind neu eingeführt worden?
    Zum 01.07.2020: Zusatz-Weiterbildung Immunologie, Zusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik, Zusatz-Weiterbildung Sexualmedizin, Zusatz-Weiterbildung Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH), Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Urologie sowie Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin.

    Zum 01.01.2021: Klinische Akut- und Notfallmedizin

  • Wie können diese neuen Bezeichnungen erworben werden?
    Die Weiterbildung kann regulär unter Anleitung von Weiterbildern neu begonnen werden.

    Für die Klinische- Akut und Notfallmedizin kann bis zum 31.12.2022 auch ein Erwerb nach Übergangsbestimmungen in Betracht kommen.
    Dazu müssen die vorgegebenen Kompetenzen nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auf verschiedenste Art erbracht werden, also gerade nicht zwingend durch Weiterbildungszeugnisse, weil es für die neuen Bezeichnungen gerade keine anerkannten Weiterbilder gab. Weiterhin muss eine Erfahrungszeit nachgewiesen werden über einen Zeitraum, der mindestens der regulären Weiterbildungszeit entspricht. Auch die Kompetenz im Strahlenschutz und ein Kurs müssen absolviert worden sein.

  • Stimmt es, dass keine stationären Weiterbildungszeiten mehr notwendig sind?
    Nein. Teilweise sind weiterhin Pflichtzeiten im stationären Bereich geregelt, z.B. in der Inneren Medizin. Aber auch in Gebieten, die stationäre Weiterbildungszeiten nicht mehr ausdrücklich als Pflichtzeit nennen, ergibt sich aus den Kompetenzen, dass diese nicht ausschließlich ambulant erwerbbar sind. Ohne Erfahrungszeit im stationären Bereich können unzweifelhaft nicht alle Kompetenzen z. B. für die Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin oder Neurologie erworben werden, obwohl hier eine Pflichtweiterbildungszeit im stationären Bereich nicht ausdrücklich geregelt ist. Die zu erwerbenden Kompetenzen bringen also mit sich, dass man diese strukturiert nur stationär erwerben kann. Dies wird mit den neuen Weiterbildungsermächtigungen geprüft und zukünftig dann ausgewiesen.
  • Gibt es die vom Deutschen Ärztetag geforderte Öffnung nebenberuflicher Weiterbildung?
    Ja. Neben der Anrechenbarkeit von Abschnitten -teilweise mit einer Dauer von 3 bis 6 Monaten- finden sich teilweise nur Vorgaben über die zu erwerbenden Kompetenzen ohne festgelegte Mindestweiterbildungszeiten, z.B. bei der Allergologie. Entscheidend sind mit dem Weiterbilder abgestimmte Konzepte, die mittels Weiterbildungsprogramm Grundlage der vorher zu erteilenden Weiterbildungsermächtigung sein müssen.
  • Was ist  hinsichtlich den Schwerpunktweiterbildungen zu beachten?
    Schwerpunktweiterbildungen sind zwar mit kürzeren Mindestweiterbildungszeiten verbunden. Allerdings muss diese Zeit zwingend ergänzend zur Facharztweiterbildung erfolgen und kann nicht mehr teilweise bereits während der Facharztweiterbildung durchgeführt werden.
  • Gibt es in Niedersachsen weiterhin Zusätzliche Weiterbildungen?
    Die Kategorien Zusatzbezeichnungen und Zusätzliche Weiterbildungen sind so nicht mehr differenziert geregelt; sie heißen nun bundeseinheitlich Zusatz-Weiterbildung. Dabei wird jeweils definiert, wenn eine Bezeichnung gebietsübergreifende Inhalte einschließt. Gebietsübergreifend sind nun z. B. auch die Psychotherapie, Geriatrie und Spezielle Schmerztherapie.
  • Welche Änderungen sind noch zu beachten?
    Alle Änderungen können nicht abschließend aufgezählt werden. Es ist zu empfehlen, die alte und neue Weiterbildungsordnung gegenüberzustellen und zu prüfen. Dies gilt besonders für die einzelnen Kompetenzen. Tendenziell wurden weniger Richtzahlen vorgegeben, was jedoch nicht bedeutet, dass dann keine praktischen Leistungen zu erbringen sind. Es obliegt vielmehr dem Weiterbilder, zu beurteilen, wie und wann er einen Kompetenzerwerb bescheinigen kann.

Einige häufig nachgefragte Punkte zu folgenden Bezeichnungen:

Strahlenschutz:
In vielen Bezeichnungen wurde ein Kompetenzblock Strahlenschutz geregelt. Weiterzubildende müssen dann die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung erfüllen. Für die Anmeldung zur Prüfung ist mindestens die erfolgreiche Teilnahme am Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs nachzuweisen.

Allgemeinmedizin:
Die Mindestweiterbildungszeit in der stationären Inneren Medizin ist auf 12 Monate reduziert worden, muss allerdings nun zwingend in der akuten Inneren Medizin stattfinden.
24 Monate der 5-jährigen Mindestweiterbildungszeit müssen zwingend unter Anleitung eines Allgemeinmediziners mit entsprechender Weiterbildungs-ermächtigung erfolgen. Außerdem muss ein Mindestabschnitt in einem dritten Gebiet absolviert werden. Werden diese Abschnitte erfüllt, können bis zu 18 Monate weiterhin bei einem hausärztlich tätigen, und zur Weiterbildung ermächtigten Internisten absolviert werden.

Allgemeinchirurgie:
Statt Basisweiterbildungszeiten sind die Pflichtzeiten in der Viszeralchirurgie sowie in der Orthopädie und Unfallchirurgie von jeweils 12 Monate auf jeweils 18 Monate verlängert worden.

Anästhesiologie:
Es müssen 12 Monate Intensivmedizin absolviert werden. Eine Anrechnung auf die Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin ist nicht mehr möglich. Die Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin ist dafür grds. auf 18 Monate Mindestweiter-bildungszeit reduziert worden.

Innere Medizin:
Die 5-jährige Mindestweiterbildungszeit ist geblieben, aber nunmehr auch eine ambulante Weiterbildung eröffnet worden.
In den Schwerpunkten der Inneren Medizin wurde eine Zweiteilung vorgenommen:
Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie Innere Medizin und Rheumatologie sind nur noch mit 12 Monaten stationärer Pflichtweiterbildungszeit verbunden; in den anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Innere Medizin sind 24 Monate stationär im Schwerpunktbereich zu absolvieren.

Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie:
Als neues wissenschaftliches Verfahren wurde die systemische Therapie aufgenommen.

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