Die Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen
Die Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen für Qualitätssicherung gemäß § 128 Strahlenschutzverordnung (n. F.) hat folgende Adresse:
Ärztekammer Niedersachsen
Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen
Berliner Allee 20
30175 Hannover
E-Mail: aest(at)aekn.de
(aest@aekn.de)
Fax: 0511 3802-9299
Die Ärztliche Stelle hat nach den Vorgaben des § 130 der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die Aufgabe, Ärztinnen und Ärzte bei der Anwendung ionisierender Strahlung zur Diagnostik und Therapie zu beraten. Ziel dieser Beratung ist es, die am Patienten angewandte Strahlendosis soweit wie möglich zu begrenzen (Diagnostik) und die technische und medizinische Durchführung der Verfahren zu optimieren (Diagnostik und Therapie).
Dazu führt die Ärztliche Stelle Qualitätsüberprüfungen auf Basis einer Auswahl an typischen Untersuchungs- oder Behandlungsdokumenten durch. Begutachtet werden außerdem die technischen Konstanzprüfungen, die jeder Anwender gemäß StrlSchV (n.F.) regelmäßig an den Geräten durchführen muss. Die Beratung richtet sich unmittelbar an die für die Strahlenanwendung verantwortlichen Ärzte und mittelbar an das in der technischen Durchführung tätige Assistenzpersonal, also an medizinisch-technische Radiologie-Assistenten (MTRA) und an medizinische Fachangestellte (MFA).
Auf Basis der Stichprobenüberprüfungen soll die Ärztliche Stelle dem jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen Vorschläge zur Verbesserung der medizinischen und technischen Qualität und gegebenenfalls zur Herabsetzung der Strahlenexposition machen. Bei der nachfolgenden Qualitätsberatung soll die Ärztliche Stelle prüfen, ob und inwieweit ihre Vorschläge in der Praxis umgesetzt wurden.
Die Ärztliche Stelle ist ihrer Funktion nach keine Behörde mit Vollzugs- oder Kontrollaufgaben. Sie führt technische und medizinische Begutachtungen durch, die auf eine Qualitätsoptimierung hinwirken sollen. Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde für eine radiologisch tätige Institution ist in Niedersachsen und Bremen das jeweilig zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Dieses übt hinsichtlich der Anforderungen der StrlSchV die Vollzugsgewalt aus. Die Ärztliche Stelle muss das zuständige Gewerbeaufsichtsamt allerdings darüber informieren, wenn wesentliche Empfehlungen zur Qualitätsoptimierung in einer Institution wiederholt nicht beachtet wurden.
Alle Mitarbeiter der Ärztlichen Stelle unterliegen gemäß § 130 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung der ärztlichen Schweigepflicht.
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