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Hannover,

Anspruch auf eine kostenfreie Kopie der Behandlungsakte

Auf Veranlassung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Rechtslage beschäftigt und entschieden, dass die erste Kopie der Behandlungsunterlagen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss.

Foto: thodonal - adobe.stock.com

Patientinnen und Patienten haben das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22. Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte wurde bereits vor rund zehn Jahren mit der Einführung des Paragrafen 630g im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich normiert. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind danach verpflichtet, Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in ihre Behandlungsakte zu gewähren. Die Patientinnen und Patienten haben zudem das Recht, eine Abschrift der Akte zu verlangen. Nach deutschem Recht ist dabei vorgesehen, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Kopie zu tragen haben.

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sind auf europäischer Ebene seit Mai 2018 auch Regelungen zu Informations- und Auskunftsrechten in Kraft getreten. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO sieht dabei vor, dass die erste Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Das Verhältnis der beiden rechtlichen Vorgaben war seither strittig. Auf Veranlassung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich jetzt der EuGH damit beschäftigt. In Deutschland hatte zuvor ein Patient geklagt, der eine kostenlose Kopie der Patientenakte von seiner Zahnärztin eingefordert hatte. Der Patient hatte den Verdacht, dass seine Behandlung fehlerhaft gewesen sei und verlangte die kostenlose Kopie, um Haftungsansprüche geltend zu machen. Er war vor Gericht und in der Berufungsinstanz erfolgreich. Beide Entscheidungen beruhten auf einer Auslegung der anwendbaren nationalen Vorschriften im Lichte der Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO. Der mit der Revision befasste BGH legte nun die Angelegenheit dem EuGH vor, welcher zugunsten des Patienten entschied.

Damit gilt nunmehr: Die erste Kopie der Behandlungsunterlagen muss kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Werden weitere Kopiersätze verlangt, können die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden.

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