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Hannover,

Impfen geht uns alle an - denn die Impfung ist der Weg aus der Pandemie!

Für Sie als Ärztinnen und Ärzte war es von Beginn der Pandemie an eine Selbstverständlichkeit, in erster Reihe tätig zu sein. Abstriche nehmen, Untersuchen, Beraten, Impfen. Dabei verlassen Sie sich auf die Mithilfe und Unterstützung der Patientinnen und Patienten durch das Einhalten der Hygieneregeln, das Beachten der Maskenpflicht und natürlich am besten durch das Impfen. Doch wie gehen Sie mit denjenigen Patientinnen und Patienten um, die Sie bisher noch nicht vom Impfen überzeugen konnten oder die Impfungen aus sachlichen oder möglicherweise auch sachfremden Erwägungen ablehnen?

Foto: RRF - stock.adobe.com

Für Sie als Ärztinnen und Ärzte war es von Beginn der Pandemie an eine Selbstverständlichkeit, in erster Reihe tätig zu sein. Abstriche nehmen, Untersuchen, Beraten, Impfen.
Dabei verlassen Sie sich auf die Mithilfe und Unterstützung der Patientinnen und Patienten durch das Einhalten der Hygieneregeln, das Beachten der Maskenpflicht und natürlich am besten durch das Impfen.

Doch wie gehen Sie mit denjenigen Patientinnen und Patienten um, die Sie bisher noch nicht vom Impfen überzeugen konnten oder die Impfungen aus sachlichen oder möglicherweise auch sachfremden Erwägungen ablehnen?

Beschränkung der Behandlung auf 2G:

Die pauschale Ablehnung der Behandlung nicht geimpfter Patienten begegnet aus Sicht der Ärztekammer Niedersachsen erheblichen berufsrechtlichen Bedenken.
Zwar steht es dem Arzt außerhalb des Vertragsarztrechts grds. frei, ein Behandlungsverhältnis mit einem Patienten einzugehen. Allerdings hat der Arzt das Persönlichkeitsrecht des Patienten und damit auch seine Entscheidung, eine empfohlene Behandlung abzulehnen, zu respektieren; § 7 Abs. 1 und Abs.2 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen.
Ganze Patientengruppen pauschal abzulehnen, erscheint aufgrund der gesicherten Verfügbarkeit von Schutzkleidung sowie der Impfquote des medizinischen Personals und den ohnehin in der Arztpraxis einzuhaltenden Hygieneschutzmaßnahmen nicht sachgerecht.

Nur im Einzelfall, wenn bspw. besonders vulnerable Patientengruppen behandelt werden, alle Hygieneempfehlungen realisiert sind, jedoch Randsprechstunden, Sondersprechstunden oder räumliche Trennungen nicht umgesetzt werden können, mag eine Beschränkung auf geimpfte und getestete Personen noch vertretbar sein.

Beschränkung der Behandlung auf 3G:

§ 8 Abs. 1 Nds. Corona-Verordnung gilt nicht für Arztpraxen. Außerhalb des Vertragsarztrechts steht es dem Arzt im Rahmen seines Hausrechts jedoch frei, außerhalb von Notfällen, die Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verlangen. Auch hier gilt es natürlich, den ärztlichen Berufsethos zu beachten.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass zukünftig eine kostenfreie Verfügbarkeit der Testkapazitäten nicht mehr gewährleistet werden soll.

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