Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen – 20. Wahlperiode

Zweite Bekanntmachung

(Bereitstellungstag 15. Oktober 2025)

Im Zeitraum vom 27. November bis 11. Dezember 2025 werden die Mitglieder der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) neu gewählt. Maßgeblich für die Durchführung ist die Wahlordnung für die Wahlen zur Kammerversammlung der ÄKN in der Fassung vom 9. März 2024 (WO-ÄKN). 

Die der zur Zeit geltende Wahlordnung erhalten Sie über Ihre Bezirksstelle oder im Internet über folgenden Pfad:
https://www.aekn.de/fileadmin/inhalte/pdf/arzt-und-recht/Wahlordnungen/WO_AEKN_01_07_2024_mit_Anlagen.pdf

I. Wahlkreise

Für die Durchführung der Wahl werden gemäß § 2 WO-ÄKN Wahlkreise gebildet, die den Verwaltungsbereichen der Bezirksstellen entsprechen. 
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen beträgt in den Wahlkreisen:

  1. Aurich/Osnabrück (10 Mitglieder)
  2. Braunschweig (8 Mitglieder)
  3. Göttingen/Hildesheim (8 Mitglieder)
  4. Hannover (16 Mitglieder)
  5. Lüneburg/Stade/Verden (11 Mitglieder)
  6. Wilhelmshaven/Oldenburg (8 Mitglieder)

Hiermit gibt der Wahlleiter gemäß § 15 WO-ÄKN die in jedem Wahlkreis zu wählende Zahl der Mitglieder der Kammerversammlung bekannt.

 

II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wählen können nur Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, und nur in dem Wahlkreis, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden. Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises einzutragen, in dessen Bezirk sie ihren Beruf im Kammergebiet überwiegend ausüben oder, wenn sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben.

Nicht wahlberechtigt ist gemäß § 17 Abs. 2 HKG,

  1. wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
  2. wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.

Nicht wählbar ist gemäß § 21 Abs. 1 HKG, wer

  1. nicht wahlberechtigt ist (§ 17 Abs. 2),
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
  3. infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wählbar ist,
  4. bei der Kammer oder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kammer hat, hauptberuflich tätig ist.

 

III. Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten des Wahlkreises bis zum 40. Tag vor Ende der Wahlzeit bei dem Wahlleiter einzureichen. 

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder zur Kammerversammlung sind bis zum 01. November 2025 einzureichen.

Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden.

Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge mit Vor- und Zunamen, Ort der überwiegenden Berufsausübung bzw. Ort der Hauptwohnung und Geburtsjahr anzugeben sind. Daneben können nähere Berufsangaben und / oder Angaben nach § 34 HKG aufgenommen werden.

Ein Listenwahlvorschlag kann eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben sein, neben der Unterschrift sind Vor- und Zunamen und die Wohnanschrift anzugeben. Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. 
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Von den Unterzeichnerinnen oder Unterzeichnern gilt die oder der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die oder der zweite als Stellvertretung, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt (§ 17 Abs. 4 WO-ÄKN).

Mit dem Wahlvorschlag ist die Bewerbererklärung jeder vorgeschlagenen Person einzureichen (§17 Abs. 2 WO-ÄKN).

Vordrucke, die die Vorgaben der Wahlordnung berücksichtigen, können bei der Landesgeschäftsstelle in Hannover

Ärztekammer Niedersachsen
Referat Meldewesen/Kammerwahl 2025
Berliner Allee 20; 30175 Hannover

oder per Email über meldewesen(at)aekn.de angefordert werden.

Gemäß § 19 WO-ÄKN entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen für die eingereichten Wahlvorschläge sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung zu laden.

Aus den Wahlvorschlägen sind gemäß § 19 Abs. 1 WO-ÄKN die Namen derjenigen Bewerberinnen oder Bewerber zu streichen, 

  1. die nicht wählbar sind,
  2. deren Identität nicht feststeht,
  3. für welche die nach § 17 Abs. 2 S. 2 WO-ÄKN vorgesehene Erklärung nicht fristgemäß beigebracht worden ist,
  4. die in mehreren Wahlvorschlägen benannt worden sind.

Die Entscheidungen über die Nichtzulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern sind zu begründen und der Vertrauensperson des Wahlvorschlages mitzuteilen.

Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel innerhalb eines Wahlkreises wird gemäß § 22 Abs. 2 WO-ÄKN durch den Wahlausschuss durch Losentscheid ermittelt.

 

IV. Wahlzeit und Stimmenabgabe

Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.

Ist auf dem Stimmzettel mehr als ein Wahlvorschlag aufgeführt, so hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied bis zu drei Stimmen. Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimmzettel die Bewerberinnen, Bewerber oder Listenwahlvorschläge, dem sie ihre oder er seine Stimmen geben will, durch Kreuze oder in sonst erkennbarer Weise.

Die Stimmen können auf

  1. eine oder verschiedene Listen,
  2. eine Bewerberin oder einen Bewerber in einer Liste oder auf einen Einzelwahlvorschlag,
  3. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
  4. Bewerberinnen oder Bewerber derselben Listen oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
  5. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge

verteilt werden.

Ist auf dem Stimmzettel nur ein Wahlvorschlag genannt, so hat jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Jeder Bewerberin oder jedem Bewerber kann nur eine Stimme gegeben werden. Die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte kann auch weniger Stimmen abgeben als in dem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. § 24 Absatz 2 WO-ÄKN gilt entsprechend.

Es ist nicht zulässig, weitere Vermerke in den Stimmzettel einzutragen. 

Wird der Stimmzettel mit mehr Stimmabgabevermerken versehen, als die Wählerin oder der Wähler abzugeben berechtigt ist, so ist die Stimmabgabe ungültig.

Die Wählerin oder der Wähler legt den entsprechend § 24 WO-ÄKN gekennzeichneten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.

Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums. 

Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) auf Kosten der Kammer dem Wahlleiter.

Der Wahlbrief muss spätestens um 18.00 Uhr des Tages, an dem die Wahlzeit endet, dem Wahlleiter zugegangen sein.

Die Wahlzeit beginnt gemäß § 5 WO-ÄKN mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten durch die Kammer und muss mindestens 14 Tage betragen.

Die Wahlzeit für die Wahl der Mitglieder zur Kammerversammlung ist auf den Zeitraum vom 27. November bis 11. Dezember 2025, 18.00 Uhr festgesetzt worden.

 

V. Anschrift und Wahlleitung des Wahlausschusses

 

Ärztekammer Niedersachsen
Wahl zur Kammerversammlung
Berliner Allee 20
30175 Hannover

Wahlleiter:
Hennig von Alten

Beisitzer:
Jürgen Meyer-Schell
Judith Nischelsky
Dr. med. Cornelia Goesmann
Marina Laufer-Keil

Hennig von Alten, Wahlleiter

 

Termine im Überblick:

  • Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden
  • 01.11.2025 Fristende für die Abgabe der Wahlvorschläge
  • 27.11 bis 11.12.2025 Wahlzeit
  • 15.12. und 16.12.2025 Feststellung des Wahlergebnisses

 

Beispiele für Möglichkeiten der Stimmabgabe:

Beispiele für Möglichkeiten der Stimmabgabe
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