Wahlen zu den Vorständen der Bezirksstellen der Ärztekammer Niedersachsen – 20. Wahlperiode

Erste Bekanntmachung

In den Monaten März bis Mai 2025 werden die Vorstände der Bezirksstellen der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) neu gewählt. Maßgeblich für die Durchführung ist die Wahlordnung für die Wahlen zu den Vorständen der Bezirksstellen der ÄKN (WO-Bz). Eine Fassung der zur Zeit geltenden Wahlordnung erhalten Sie über Ihre Bezirksstelle oder Sie können Sie hier einsehen und herunterladen. 

 

I. Zusammensetzung der Bezirksstellen-Vorstände

Die Vorstände der Bezirksstellen der ÄKN bestehen aus
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
und
3. fünf beisitzenden Mitgliedern.
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Vorstands gewählt.

 

II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Kammermitglied, das in dem für den jeweiligen Bezirk gemäß § 6 Abs. 1 WO-Bz erstellten Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist gemäß § 17 Abs. 2 HKG,
1. wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
2. wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.

Nicht wählbar ist gemäß § 21 Abs. 1 HKG, wer
1. nicht wahlberechtigt ist (§ 17 Abs. 2 HKG),
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt, 
3. infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wählbar ist, 
4. bei der Kammer oder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kammer hat, hauptberuflich tätig ist.

 

III. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Die Präsidentin der ÄKN stellt für jeden Bezirksstellenbereich ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis) auf.

Für jeden Bezirksstellenbereich wird das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis für die Wahlen zu den Vorständen der Bezirksstellen vom 10. März bis 14. März 2025 zur Einsicht für die Kammermitglieder ausgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 2 WO-Bz gibt der Wahlleiter hiermit bekannt, wo und zu welchen Tageszeiten das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ausliegt:
Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis wird von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowohl in den jeweiligen Bezirksstellen der ÄKN als auch in der Landesgeschäftsstelle in Hannover zur Einsicht ausliegen. Die Anschriften der Bezirksstellen der ÄKN können der nachfolgenden Grafik entnommen werden. 

Hier finden Sie die Anschrift Ihrer Ärztekammer-Bezirksstelle

Ein Kammermitglied, das das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies gemäß § 8 Abs. 1 WO-Bz durch Einspruch geltend machen. Der Einspruch ist bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 21. März 2025, bei dem Wahlleiter schriftlich einzulegen und unter Beibringung von Beweismitteln zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.

 

IV. Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten bis zum 40. Tag vor Ende der Wahlzeit bei dem Wahlleiter einzureichen. Hiermit gibt der Wahlleiter nach § 10 WO-Bz bekannt:

Die Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vorständen der Bezirksstellen sind bis zum 28. März 2025 einzureichen.

Im Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber mit Vor- und Zunamen, Ort der überwiegenden Berufsausübung bzw. Ort der Hauptwohnung und Geburtsjahr anzugeben. Daneben können nähere Berufsangaben und/oder Angaben nach § 34 HKG aufgenommen werden. Der Wahlvorschlag kann eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, welche bis zu fünf Wörter umfassen darf. Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein. Neben der Unterschrift sind Vor- und Zuname und die Wohnanschrift anzugeben. Wer den Wahlvorschlag zuerst unterzeichnet hat, gilt als Vertrauensperson dieses Wahlvorschlages, die oder der Zweite als deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, sofern keine anderen unterzeichnenden Personen ausdrücklich benannt werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nicht Vertrauensperson für mehrere Wahlvorschläge sein. 

Mit dem Wahlvorschlag ist die unterschriebene Bewerberinnen- oder Bewerbererklärung jeder oder jedes Vorgeschlagenen einzureichen (§ 12 Abs. 2 WO-Bz).

Vordrucke, die die Vorgaben der Wahlordnung beachten, können bei der Landesgeschäftsstelle in Hannover
Ärztekammer Niedersachsen
Referat Meldewesen / Wahlen
Berliner Allee 20, 30175 Hannover
oder per Email über meldewesen(at)aekn.de 
angefordert werden.

Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Ergebnis der Wahl in öffentlichen Sitzungen fest. Zeit, Ort und Verhandlungsgegenstand der Sitzungen werden durch Aushang am Eingang der Bezirksstellen bekanntgegeben. Die Vertrauenspersonen für die eingereichten Wahlvorschläge sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge zu laden.

Über die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss durch Losentscheid.

 

V. Wahlzeit und Stimmenabgabe

Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.
Werden bei der Wahl zum Vorstand einer Bezirksstelle nicht mehr als sieben Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, gelten diese als gewählt.
Die Präsidentin bestimmt die Wahlzeit, die 14 Tage dauert.
Gemäß § 5 WO-Bz gibt die Präsidentin der ÄKN bekannt:

Die Wahlzeit ist für alle Bezirksstellen auf den 23. April bis 7. Mai 2025, 18.00 Uhr, festgesetzt worden.

 

VI. Stimmenabgabe

Nach § 10 WO-Bz gibt der Wahlleiter bekannt:
Die Wahlen werden in geheimer schriftlicher Form durchgeführt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat sieben Stimmen. Die Stimmabgabe wird auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder in sonst zweifelsfrei erkennbarer Weise gekennzeichnet.

Die Wählerin oder der Wähler kann bei der Wahl Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge ihre oder seine Stimme geben. Sie oder er ist nicht an die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind, gebunden. Jeder Bewerberin oder jedem Bewerber kann nur eine Stimme gegeben werden.

Es ist nicht zulässig, weitere Vermerke neben dem Stimmabgabevermerk einzutragen.

Werden die Namen von mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit Stimmenabgabevermerken versehen als zu wählen sind, so ist die Stimmenabgabe ungültig.

Die Wählerin oder der Wähler legt den mit den Stimmenabgabevermerken versehenen Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.

Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums mit Vor- und Zunamen.

Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) auf Kosten der Ärztekammer dem Wahlleiter.

Der Wahlbrief muss spätestens um 18 Uhr des Tages, an dem die Wahlzeit endet, dem Wahlleiter zugegangen sein.

 

VII. Anschrift des Wahlausschusses und Auslegung der Wählerverzeichnisse

Die Anschrift des von der Präsidentin der ÄKN berufenen Wahlausschusses für die Wahlen zu den Vorständen der Bezirksstellen und die Zeiten der Auslegung der Wählerverzeichnisse werden hiermit bekannt gemacht (§ 5 WO-Bz):

Anschrift des Wahlleiters und des Wahlausschusses:
Ärztekammer Niedersachsen
Bezirksstellenwahlen
Berliner Allee 20
30175 Hannover

Wahlleiter:
Hennig von Alten

Stellvertretender Wahlleiter:
Dr. jur. Holger Steinwede

Beisitzer:
Judith Nischelsky
Jürgen Meyer-Schell

Stellvertretende Beisitzer:
Dr. med. Tobias Salbach
Dr. med. Johannes Nischelsky
Dr. med. Karl-Ludwig Deycke
Marina Laufer-Keil

Dr. med. Martina Wenker, Präsidentin
Hennig von Alten, Wahlleiter

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