Die Ärztekammer Niedersachsen ist im übertragenen Wirkungskreis für das Land Niedersachsen dafür zuständig, Ärzten die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung zu bescheinigen. Nur Ärzte, die im Besitz einer Fachkunde sind, dürfen selbstständig Strahlen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken am Menschen anwenden. Ärzte, die Röntgenstrahlen am Menschen unter ständiger Anleitung anwenden wollen, müssen zumindest über entsprechende Kenntnisse verfügen. Solche Kenntnisse werden durch eine erfolgreiche Kursteilnahme nebst Einweisung erworben.
Die Fachkunde setzt den Besuch mehrerer Kurse sowie den Erwerb praktischer Erfahrungen (Sachkunde) voraus. Die Kenntnisse bzw. die Fachkunde müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.
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Im Zuge des Inkraftretens der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts wurden zum 1. Januar 2019 die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 und die Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 durch Artikel 1 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) ersetzt.
Die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Das ebenfalls in Kraft getretene Strahlenschutzgesetz kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden
Richtlinien
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
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