Masernschutzgesetz: Was Ärztinnen und Ärzte jetzt wissen sollten

Masernschutzgesetz - Einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20 IfSG

Das Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020. Mit Ablauf des 31.07.2022 ist nunmehr die Übergangsfrist zur Vorlage entsprechender Nachweise ausgelaufen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Regelung des § 20 Abs. 8 ff. IfSG bleibt zunächst unbefristet bestehen.

 

Wann besteht eine Nachweispflicht?

Nach § 20 Abs. 8 IfSG müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und bspw. in einer Arztpraxis tätig sind, entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

 

Wann besteht ein ausreichender Schutz?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht gem. § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

 

Welcher Nachweis muss erbracht werden?

§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG regelt, welcher Nachweis vorzulegen ist:

1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

 

Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht werden kann?

Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbringen, oder ein Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises besteht, müssen von der Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt (Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet) gemeldet werden. Hierzu sind dem Gesundheitsamt entsprechende personenbezogene Daten zu übermitteln.

Das Portal, das von der Mehrzahl aller niedersächsischen Gesundheitsämter vorgeschrieben wird, sowie eine Anleitung zur Nutzung ist zu erreichen unter: www.mebi-niedersachsen.de

Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt mit den betroffenen Personen auf, bittet um Vorlage des Nachweises, um den Sachverhalt prüfen zu können und leitet weitere Maßnahmen ein. Dabei kann es sich um eine Impfberatung mit Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes, eine ärztliche Untersuchung oder das Nachreichen von weiteren Unterlagen handeln.

Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde oder wenn den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, kann das Gesundheitsamt Buß- oder Zwangsgelder, aber auch Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen.

 

Weitere Hinweise / FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht:

https://www.nlga.niedersachsen.de/download/186527/Informationen_und_FAQs_zum_Masernschutzgesetz_Stand_29.07.2022_.pdf

https://www.nlga.niedersachsen.de/masernschutzgesetz/masernschutzgesetz-213821.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Suche schließen
Drücken Sie ENTER um mit der Suche zu beginnen