FAQs

Was ist Weiterbildung und worin besteht der Unterschied zur Fortbildung?

Weiterbildung ist der geregelte Erwerb in der Weiterbildungsordnung (WBO) festgelegter eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Sie dientz dazu, nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen.

Fortbildung dient anschließend dem berufsbegleitenden Erhalt der Kompetenz.

Welche Tätigkeiten können als Weiterbildung anerkannt werden?

Die Facharztweiterbildung muss hauptberuflich unter verantwortlicher Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Die Tätigkeit muss der Weiterbildung dienen.

Was heißt "hauptberuflich"?

Diese Tätigkeit muss angemessen vergütet sein und muss die ärztliche bzw. einzige Tätigkeit sein. Als Leitender Arzt oder niedergelassener Arzt und/oder als Weiterbildungsermächtigter kann keine (evtl. weitere) eigene Facharztweiterbildung erfolgen, auch nicht in Teilzeit.

Sind Teilzeitweiterbildungen zum Facharzt zulässig?

Teilzeitweiterbildungen sind möglich. Die Teilzeitweiterbildung muss dann die einzige Tätigkeit sein. Der Arzt soll sich auf seine Weiterbildung konzentrieren. Die Teilzeittätigkeit soll mindestens die Hälfte der wöchentlichen Vollzeitweiterbildung betragen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich dementsprechend. Im Einzelfall kann die Teilzeitweiterbildung auch mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Vollzeitweiterbildung durchgeführt werden. Hierzu sollte im Vorfeld Kontakt mit uns aufgenommen werden.

Ansprechpartner

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die tägliche Höchstarbeitszeit und legt die Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und die Mindestruhezeiten nach Arbeitsende fest. Das Arbeitszeitgesetz gilt für volljährige Auszubildende.

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nach § 9 ArbZG gilt ein Beschäftigungsverbot für Sonn- und Feiertage mit Ausnahme des ärztlichen Notdienstes.

Müssen alle Weiterbildungen hauptberuflich durchgeführt werden?

Hauptberuflich müssen die Weiterbildungen in den Gebieten und Schwerpunkten stattfinden. Die Weiterbildungen in Zusatzbezeichnungen und Zusätzlichen Weiterbildungen sowie Nachqualifikationen können nebenberuflich durchgeführt werden, also grundsätzlich auch von Leitenden Ärzten und niedergelassenen Ärzten erworben werden.

Muss die Weiterbildung immer bei einem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt durchgeführt werden?

Ja. Der Arzt muss vor Beginn der Weiterbildung zur Weiterbildung von Ärzten von seiner zuständigen Ärztekammer ermächtigt worden sein.

Können Tätigkeiten im Ausland anerkannt werden?

Ja. Dabei muss unterschieden werden zwischen Tätigkeiten außerhalb und in einem Vertragsstaat der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Die Tätigkeiten müssen entsprechend der Richtlinie durchgeführt werden. Bestätigt ein Vertragsstaat die Durchführung einer Weiterbildung oder Teilzeitweiterbildung entsprechend der Richtlinie, wird diese Weiterbildung in allen Vertragsstaaten anerkannt. Findet die Tätigkeit in einem Nicht-EU-Vertragsstaat statt, muss eine Einzelprüfung der Tätigkeit und deren Gleichwertigkeit anhand von Unterlagen erfolgen. Dazu müssen ausführliche Zeugnisse, OP-Kataloge, Beschreibungen der Weiterbildungsstätte, Arbeitsverträge und Ähnliches eingereicht werden.

Wo finde ich einen Arzt, der in Deutschland zur Weiterbildung ermächtigt ist?

Eine Datenbank der in Niedersachsen zur Weiterbildung ermächtigten Ärzte finden Sie hier.

Jede Ärztekammer führt ein entsprechendes Verzeichnis auf ihrer jeweils eigenen Homepage.

Wo ist geregelt, wie lange die Weiterbildung dauert und welche Inhalte/Leistungen erfüllt werden müssen?

Die Regelungen finden sich in der Weiterbildungsordnung (WBO) und den zugehörigen Richtlinien. Es handelt sich um Mindestweiterbildungszeiten.

Auf der Homepage sind mehrere Weiterbildungsordnungen (WBO) und Richtlinien hinterlegt. Welche muss ich beachten?

Die aktuelle Weiterbildungsordnung kann immer herangezogen werden. Ältere Weiterbildungsordnungen gelten nur im Rahmen der Übergangsbestimmungen, die in § 20 Abs. 3 und 4 WBO geregelt sind. Demnach kommt es darauf an, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Weiterbildungsordnung bereits in der jeweiligen Weiterbildung befunden haben. Sie können dann die ältere Regelung heranziehen. Für die Beantragung gelten jedoch Fristen. Die Antragsfrist nach Änderung beträgt für Facharztweiterbildungen der WBO 10 Jahre, auch für die Zusatzbezeichnungen Psychotherapie und Psychoanalyse. Maßgeblich ist der Antragseingang. Für andere Bezeichnungen beträgt die Frist grundsätzlich 3 Jahre.

Gelten derzeit weitere Übergangsfristen, die ich beachten muss?

Eine weitere Übergangsregelung findet sich in § 20 Abs. 5 WBO für neu eingeführte Bezeichnungen.

Kann die Weiterbildung in verschiedenen Abschnitten erfolgen und wenn ja, wie lange muss ein Weiterbildungsabschnitt dauern?

Ein anrechnungsfähiger Weiterbildungsabschnitt an einer Weiterbildungsstätte muss mindestens 6 Monate betragen. Abschnitte unter 6 Monate können nur auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn dies ausdrücklich in der Weiterbildungsordnung so vorgesehen ist (z.B. im Rahmen der Allgemeinmedizin).

Wie lang muss ein Weiterbildungsabschnitt bei einer Teilzeitbeschäftigung, z.B. Halbtagstätigkeit, sein?

Der Abschnitt muss ebenfalls mindestens 6 Monate betragen. Ein 6-monatiger halbtägiger Weiterbildungsabschnitt entspricht dann 3 Monaten ganztags.

Gilt dies auch für Weiterbildungsabschnitte, die nur 3 Monate betragen müssen, z.B. im Rahmen der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin?

Nein, dies würde einer ganztägigen Weiterbildung von 1,5 Monaten entsprechen. In diesem Fall müssen mindestens 6 Monate halbtags absolviert werden.

Was muss ich bei Beginn der Weiterbildung beachten?

Die Weiterbildung setzt die Absprache mit dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt voraus, dass die Tätigkeit der Weiterbildung dient (Weiterbildungsverhältnis). Der Arzt, der Sie weiterbilden möchte, muss über eine entsprechende Ermächtigung zur Weiterbildung verfügen. Zu Beginn der Weiterbildung soll der Weiterbilder dem Weiterzubildenden ein Weiterbildungsprogramm aushändigen. Die Weiterbildung muss angemessen vergütet stattfinden. Bei der Angemessenheit orientieren wir uns an den üblichen Tarifen.

Was muss ich während der Weiterbildung beachten?

Jeder Arzt in Weiterbildung muss seine Weiterbildung selbst kontinuierlich dokumentieren. Mindestens einmal jährlich muss ein Gespräch, in welchem der jeweilige Stand der Weiterbildung beurteilt wird, mit dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt geführt und dokumentiert werden. Dieses Protokoll über das Weiterbildungsgespräch sollte jeweils aktuell erstellt und zeitnah ausgehändigt werden. Es muss dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden. Sammelbescheinigungen oder bloße Erwähnungen im Zeugnis genügen nicht.

Benötige ich für jedes einzelne Jahr das Protokoll eines Weiterbildungsgespräches?

Wenn der Stand der Weiterbildung in einem Jahr durch ein Zwischenzeugnis oder Abschlusszeugnis belegt wird, muss für dieses Jahr kein Weiterbildungsgespräch protokolliert werden. Die Protokollierungspflicht gilt in Niedersachsen seit 2003. Für Tätigkeiten davor wird von uns bei Antragstellung kein Protokoll des Weiterbildungsgesprächs verlangt.

Ich habe die Weiterbildung im Ausland oder in einem anderen Bundesland durchgeführt. Benötige ich dann auch die Protokolle über die Weiterbildungsgespräche?

Wir setzen in Bezug auf die Gesprächsprotokolle die Maßstäbe, die auch die jeweilige andere Ärztekammer stellt. Wurden Weiterbildungsgespräche in einer anderen Ärztekammer (noch) nicht verlangt, wird für diesen entsprechenden Zeitraum auch kein Gesprächsprotokoll für uns benötigt.

Muss ich die in Tabellenform gestalteten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung ausfüllen und unterzeichnen lassen oder ein Logbuch führen, um diese Dokumente später beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen?

Nein, die Tabelle ist ein Hilfsmittel zur eigenen Dokumentation der Weiterbildung. Es ist möglich, unabhängig davon, individuelle Auflistungen vorzunehmen. Letztlich muss beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachgewiesen werden, dass die festgelegten Inhalte erworben wurden. Dies erfolgt regelmäßig mittels Weiterbildungszeugnis oder unterzeichnete Anlagen. Logbücher werden von uns ebenfalls nicht verlangt, jedoch in einigen anderen Landesärztekammern. Sie stehen als Muster auf der Homepage der Bundesärztekammer zur Verfügung.

https://www.bundesaerztekammer.de

Wie ist das Zeugnis zu unterzeichnen?

Zeugnisse sind immer von allen der zur Weiterbildung ermächtigten Ärzte des entsprechenden Abschnittes zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung auf der letzten Seite genügt, wenn das Zeugnis als eine Einheit gefertigt ist. Anlagen sind immer auf jeder Seite von allen Weiterbildern zu unterzeichnen.

Was muss bei der Zeugnisausstellung beachtet werden?

Das Zeugnis muss beinhalten, in welchem Zeitraum Sie unter Anleitung des Weiterbilders tätig waren, mit welchem Zeitumfang (z.B. halbtags) und wann Unterbrechungen stattfanden. Rotationen müssen ebenfalls zeitlich beschrieben werden.

Im Zeugnis müssen die in der Weiterbildungsordnung und in der Richtlinie geforderten Weiterbildungsinhalte, insbesondere die geforderten (Richt-)Zahlen bestätigt werden. Hierbei sollten sämtliche erbrachten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren bzw. Operationen zahlenmäßig bestätigt werden. Es empfiehlt sich vom Weiterbilder angeben zu lassen, in welchem Umfang er zur Weiterbildung ermächtigt ist.

Soweit erfolgt muss die regelmäßige Teilnahme am Nacht- und Bereitschaftsdienst bestätigt werden. Eine eventuelle Drittmittelfinanzierung muss ebenfalls erwähnt werden.

Werden Urlaubszeiten auf die Weiterbildungszeit angerechnet?

Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Übernahme wissenschaftlicher Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit wird nicht als Weiterbildungszeit angerechnet. Tarifrechtlicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

Wie wird ein Antrag zur Prüfungszulassung / Anerkennung einer Bezeichnung gestellt?

Es muss ein schriftlicher Antrag mit folgenden Unterlagen bei der Ärztekammer eingereicht werden:

  1. Antragsbogen » Download
  2. Lebenslauf
  3. Zeugnisse über die anrechnungsfähigen Zeiten
  4. Arbeitsverträge über die anrechnungsfähigen Zeiten (mit Angabe von Weiterbildungszeiträumen, wöchentlicher Stundenzahl und Vergütung)
  5. Einzelprotokolle über durchgeführte Weiterbildungsgespräche
  6. Kursnachweise (sofern die WBO Kurse verlangt)


Die Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Fotokopie einzureichen. Die Unterlagen werden einbehalten, sodass angeraten wird, beglaubigte Fotokopien beizufügen. Eine öffentliche Beglaubigung bei z.B. einem Notar muss nicht erfolgen. Die Kopien können auch von der Verwaltung eines Krankenhauses oder einer Bezirksstelle der Ärztekammer bestätigt werden.

Wie erfolgt die Bearbeitung und wann erhalte ich Nachricht über das Ergebnis?

Sobald feststeht, dass die Unterlagen vollständig sind und der Ausschuss für Ärztliche Weiterbildung den Antrag befürwortet, erhalten Sie einen Bescheid über die Prüfungszulassung. Die Akte geht parallel an das Prüfungssekretariat, um den Prüfungstermins zu organisieren. Von dort erhalten Sie dann weitere Nachricht und Informationen. Bei Einreichung eines vollständigen Antrages kann mit einer Prüfung nach ca. 10 – 14 Wochen vom Eingang der Unterlagen bei uns gerechnet werden.

Merkblatt zu den Prüfungen


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