Ein Antrag auf Anerkennung einer Arztbezeichnung muss mit einem entsprechenden Antragsformular bei der Ärztekammer gestellt werden. Zunächst wird die Prüfungszulassung beantragt, da die Urkunde erst nach erfolgreicher Prüfung ausgestellt wird.
Der Antrag für eine Facharztbezeichnung kann bereits ca. 6 Wochen vor Ablauf der Mindestweiterbildungszeit eingereicht werden, sofern alle erforderlichen Inhalte nachgewiesen werden und das Abschlusszeugnis vorliegt.
Das Abschlusszeugnis muss zur fachlichen Eignung in der angestrebten Bezeichnung Stellung nehmen und bestätigten, dass die Restzeit der Mindestweiterbildungszeit fortgesetzt wird. Nach Einreichung werden die Unterlagen auf Vollständigkeit und im Zweifel mit Hilfe von Fachgutachtern inhaltlich bewertet.
Das Verfahren dauert etwa 6 bis 10 Wochen, die Prüfungsvorbereitung weitere 3 bis 4 Wochen. Ein Antrag sollte daher frühzeitig gestellt werden, spätestens sobald die Unterlagen vollständig sind.
Eine Einladung zur Prüfung erfolgt regelmäßig 4 Wochen vor dem Prüfungstermin, mindestens jedoch mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Grobe Vorgaben zur Terminierung können im Antragsformular an der vorgesehenen Stelle genannt werden.
Zu den Anträgen und Formularen geht es hier.
Gemäß § 5 Abs. 1 WBO darf mit der Weiterbildung erst nach der ärztlichen Approbation oder einer Berufserlaubnis begonnen, wenn die Grundausbildung zuvor als gleichwertig anerkannt wurde.
Aus der Durchführung einer Kenntnisprüfung ist der Schluss zu ziehen, dass die Grundausbildung nicht als gleichwertig anerkannt werden konnte, weshalb die Kenntnisprüfung überhaupt notwendig war. Mittels Gutachten kann dagegen von der Approbationsbehörde rückwirkend das Studium bewertet werden.
Muster-Arbeitsverträge zur Einstellung von Weiterzubildenden werden von der Ärztekammer Niedersachsen nicht vorgehalten. Weiterzubildenden ist ein „angemessenes“ Gehalt zu zahlen, das sich an entsprechenden Tarifverträgen bzw. den Fördermöglichkeiten der KVN orientieren soll. Eine Vollzeitstelle im ambulanten Bereich muss zwischen 38,5 bis 42 Stunde/Woche betragen.
Die Teilnahme an Bereitschaftsdiensten bzw. allen Schichtdiensten im Krankenhaus während der Facharztweiterbildung muss im Zeugnis belegt werden, weil an allen an der Stätte üblichen Tätigkeiten teilgenommen werden muss.
Eine Weiterbildung nur im Rahmen von Bereitschaftsdiensten ist deshalb nicht möglich.
Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten hat grundsätzlich hauptberuflich stattzufinden. Siehe hierzu unter Stichwort hauptberuflich.
In Zusatz-Weiterbildung kann eine Weiterbildung nebenberuflich erfolgen.
Das sind zum einen die Kursweiterbildungen (mit und ohne Fallseminare, z.B. Akupunktur, Ernährungsmedizin) oder in Teilzeit neben einer anderen Beschäftigung (z.B. ein niedergelassener Arzt bildet sich mit 15 Stunden/Woche als Teilzeitangestellter in der Klinik in der Medikamentösen Tumortherapie weiter).
Neu bietet die Weiterbildungsordnung ab 01.07.2020 in einigen Bezeichnungen die Möglichkeit, die Kompetenzen ausdrücklich "berufsbegleitend" ohne Regelung einer Mindestweiterbildungszeit zu erwerben, z.B. in der Zusatz-Weiterbildung Allergologie.
Diese Variante muss jedoch vor Beginn konkret geplant und mit einem Konzept strukturiert sein und mit dem Weiterbilder sowie der ÄKN abgestimmt werden.
Weiterbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die als gleichwertig anerkannt worden ist. Mit der Approbation ist diese Bedingung erfüllt, siehe Approbation.
Die WBO unterscheidet ab 01.07.2020 drei Qualifikationsarten:
- Facharztbezeichnungen
- Schwerpunktbezeichnungen
- Zusatz-Weiterbildungen
Letztere treten an die Stelle der bisherigen Zusätzlichen Weiterbildungen und Zusatzbezeichnungen. Diese ehemalige Unterscheidung diente vor allem der Kenntlichmachung, ob eine Bezeichnung gebietserweiternde Inhalte beinhaltet, damit war es eine Zusatzbezeichnung. Die Zusätzlichen Weiterbildungen waren hingegen nicht gebietserweiternd.
Trotz der neuen einheitlichen Qualifikationsart kann man dieser weiterhin entnehmen, ob sie das Gebiet erweiternde Inhalte bietet. Ein entsprechender Hinweis findet sich jeweils in der Definition der Zusatz-Weiterbildung.
Das elektronische Logbuch ist nur nach der aktuellen Weiterbildungsordnung zu führen.
Die Dokumentationen im elektronischen Logbuch (eLogbuch) liegen in der Verantwortung der sich in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte (WBA).
Aufgabe der Weiterbildungsbefugten/-ermächtigten (WBB) ist es, den WBA den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche über das eLogbuch zu bestätigen.
Mit dem eLogbuch wird ein Instrument bereitgestellt, das die Planung der Weiterbildung und die Dokumentation sowie Bewertung von erreichtem Wissens- und Erfahrungszuwachs vereinfachen und übersichtlich gestalten soll.
Seit dem 1. März 2023 erfolgt der Zugriff auf das eLogbuch über das elektronische Mitgliederportal (eÄKN). Sobald Sie sich im eÄKN registriert haben, können Sie sich von dort im eLogbuch registrieren und sich zukünftig auch hierüber anmelden, wenn Sie auf das eLogbuch zugreifen wollen.
Bitte beachten Sie auch die notwendigen Systemvoraussetzungen für eine korrekte Bildschirmanzeige.
Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.
Forschung ist nur in sehr eingeschränkten Fällen auf die Weiterbildung anrechenbar. Dazu muss die Tätigkeit unter Anleitung eines entsprechenden Weiterbildungsermächtigten patientenbezogen und weiterbildungsrelevant sein, also Kompetenzen erworben werden, die für den Weiterbildungsgang benötigt werden.
Die Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten sowie in der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin hat hauptberuflich und grds. ganztägig zu erfolgen. Es handelt sich um zwei Adverben. Von der grundsätzlichen Ganztägigkeit gibt es Ausnahmen in Form der Teilzeitweiterbildung. Von der Hauptberuflichkeit der Weiterbildung gibt es keine Ausnahmeregelung. Die Bedingungen leiten sich aus der EU-Richtlinie ab und erwarten, dass man sich mit der vollen Berufstätigkeit der Weiterbildung widmet, also daneben keiner anderen, nicht unwesentlichen Tätigkeit nachgeht. In Einzelfragen unbedingt mit dem Sachgebiet „Anerkennung von Arztbezeichnungen“ Kontakt aufnehmen.
Hospitationen sind als reguläre Weiterbildungsabschnitte weder definiert noch im Regelfall zulässig. Dabei wird meist von Tätigkeiten ausgegangen, die dem Erwerb einzelner konkret bestimmter Techniken dienen, zum Beispiel Sonografien oder Schädeltrepanationen, und nicht über einen Mindestabschnitt von 3 Monaten dauern. Diese Hospitationen sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, sie sind vom Weiterbilder ausdrücklich im Weiterbildungsprogramm mit der ÄKN abgestimmt und bestätigt worden.
Daneben kann eventuell im Einzelfall zugestimmt werden, wenn rechtzeitig vorher bei der ÄKN angefragt wird. Dabei wird auf den Ausnahmefall, die Art der Kompetenz, um die es geht, sowie auf die Eignung der Stätten und auf die Ermächtigung der Beteiligten geachtet.
Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.
Soweit die Weiterbildungsordnung die Absolvierung von Kursen vorschreibt, müssen die Kurse vorher von der zuständigen ÄK als Weiterbildungskurse anerkannt worden sein. Dies ist von der Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung zu unterscheiden. Alleine die Punktevergabe ist nicht maßgeblich.
Soweit keine Kurse als Bedingung in der WBO geregelt sind, müssen diese grundsätzlich auch nicht zum Abschluss der Weiterbildung absolviert werden. Vielmehr sind die Inhalte dann in praktischer Tätigkeit unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten zu erwerben. So ist nicht entscheidend, einen Sonografiekurs zu belegen, um die Weiterbildung in Innere Medizin abzuschließen; die Kompetenz hat der Weiterbilder zu vermitteln und zu bescheinigen. Es kann allerdings sein, dass andere Behörden oder Institutionen Kurse gesondert verlangen, zum Beispiel die KVN aus Gründen der Abrechnung.
Lediglich die Kurse (Unterweisungs-, Grund- und Spezialkurs) im Strahlenschutz sind je nach Fachgebiet nachzuweisen.
Das Logbuch ist die Unterlage, mit der die Durchführung und der Fortschritt der Weiterbildung dokumentiert werden. Es handelt sich um eine Pflicht der/des Weiterzubildenden, das Logbuch zu führen. Das Logbuch besteht aus der Auflistung der zu erwerbenden Kompetenzen mit Vermerk, welche Kompetenz wie und wann bereits unter wessen Anleitung erworben wurde. Nach der aktuellen Weiterbildungsordnung muss das Logbuch elektronisch geführt werden (eLogbuch). Man muss sich dazu registrieren, ein Logbuch aufrufen/anlegen und laufend Leistungen beziehungsweise erworbene Kompetenzen eintragen. Diesen müssen anschließend regelmäßig von der oder dem Weiterbildungsermächtigten bestätigt werden – mindestens einmal alle zwölf Monate. Dieses Logbuch liegt in der Hand und Verantwortung der/des Weiterzubildenden und kann nach eigener Entscheidung freigegeben werden, zum Beispiel zugunsten der ÄKN. Ohne Freigabe kann die ÄKN nicht darin Einsicht nehmen oder dieses kontrollieren, auch nicht beraten und informieren.
Wer auf Basis der alten WBO seine Weiterbildung fortsetzen kann und abschließen will, muss das entsprechende „Logbuch“ (die tabellarische gestaltete Richtlinie zur „alten“ Weiterbildungsordnung) in Papierform nutzen und sollte sich dieses jährlich abzeichnen lassen.
Weiterbildung muss strukturiert unter Anleitung stattfinden. Die Mindestweiterbildungszeit kann und muss regelmäßig in verschiedenen Stätten/Abteilungen absolviert werden. Die einzelnen Abschnitte müssen ebenfalls einen Mindestzeitraum erreichen. Die bisherige Weiterbildungsordnung regelte, dass Abschnitte grundsätzlich 6 Monate und mehr ausmachen mussten. Abschnitte unter 6 Monate konnten nur angerechnet werden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich in der WBO vorgesehen war, z.B. in Teilen bei der Allgemeinmedizin. Abschnitte ab 6 Monate (7, 9, usw.) waren anrechenbar.
Die ab 01. Juli 2020 geltende WBO regelt nun, dass Abschnitte mindestens 3 Monate ausmachen müssen. Die Abschnitte müssen also nicht unbedingt 6 Monate erreichen. Auch ein 3 oder 4 Monatsabschnitt kann nun auf die Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden. Die Summe der Abschnitte unter 6 Monate darf jedoch nicht mehr als 1/3 der Mindestweiterbildungszeit erreichen. Der Gedanke ist, dass eine Stückelung in 3 Monatsabschnitten über 6 Jahre nicht strukturiert ist. Es ist zu beachten, dass ein 3 Monatsabschnitt nicht in Teilzeit abgeleistet werden kann.
Jede Weiterbildung, außer Verkehrsmedizinische Begutachtung, hat mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung findet in der ÄKN in Hannover statt. Lediglich Prüfungen zum Facharzt Allgemeinmedizin werden in Braunschweig durchgeführt.
Es handelt sich um eine halbstündige mündliche Prüfung vor drei Prüfern: einem Vorsitzenden und zwei Fachprüfern. Deren Namen können erst am Tag der Prüfung morgens telefonisch erfragt werden.
Die Wiederholung der Prüfung ist unbegrenzt oft möglich, kann aber mit Auflagen verbunden sein.
Die Prüfung ist aktuell gebührenfrei, eine Wiederholungsprüfung ist mit einem Kostenvorschuss in Höhe von 456,00 € verbunden.
Rotationen sind anrechenbare Weiterbildungsabschnitte, müssen dafür allerdings mindestens drei Monate betragen, siehe Mindestabschnitte.
In Gebieten und Schwerpunkten findet die Weiterbildung unter Anleitung zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte an zugelassenen Weiterbildungsstätten statt. Der Träger oder die Stätte muss daher zunächst eine Stättenzulassung beantragen. Es handelt sich um eine Entscheidung, ob die Einrichtung grundsätzlich geeignet ist. Ein Umfang wird nicht an dieser Stelle festgelegt. Der Umfang wird im Rahmen der persönlichen Ermächtigung zur Weiterbildung geprüft und entschieden.
Die Stättenzulassung muss nicht immer bei jedem Wechsel der Weiterbilder neu beschieden werden. Es besteht zwar eine Pflicht zur Anzeige von Änderungen, wie der Leiter der Einrichtung, regelmäßig wird die Einrichtung jedoch weiterhin Bestand als Weiterbildungsstätte haben.
In Zusatz-Weiterbildung bedarf es keiner Stättenzulassung, lediglich einer persönlichen Ermächtigung des für die Weiterbildung verantwortlichen Leiters.
Auch wenn im Tarifrecht ein Verweis auf eine Bewertung durch die Ärztekammer geregelt wurde, ist diese Aufgabe kein gesetzlicher Auftrag der Ärztekammer.
Wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeber beziehungsweise die Personalabteilung.
Weiterbildung darf in Teilzeit absolviert werden. Die Weiterbildung verlängert sich dann entsprechend, weil die Mindestzeiten von ganztägiger Weiterbildung ausgehen. Teilzeit kann in jeder Stundenzahl der Regelarbeitszeit erfolgen: zum Beispiel als 55-Prozent-Stelle oder auch 95-Prozent-Stelle. Sie wird immer entsprechend anteilig angerechnet. Eine Angabe in Arbeitsverträgen in Prozent ist sehr zu empfehlen, um die Berechnungen im Dreisatz vorzunehmen. Maßstab der 100 Prozent ist grundsätzlich ein existierender Tarifvertrag und die darin festgeschriebene Regel-Vollzeit. Diese liegt zwischen 38,5 bis 42 Stunden/Woche. Gibt es keinen Tarifvertrag an der Weiterbildungsstätte, zum Beispiel im ambulanten Bereich, kommt es auf die Üblichkeit in der Einrichtung und/oder die konkrete Vereinbarung an, wobei sich die Absprachen im Rahmen der 38,5 bis 42 Stunden/Woche für eine Vollzeitstelle halten sollen.
Beachten Sie, dass die Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten hauptberuflich durchgeführt werden muss, also auch bei Teilzeitweiterbildung dann die einzige ärztliche Tätigkeit darstellt; siehe hauptberuflich.
Ein 3-Monatsabschnitt kann nicht in Teilzeit absolviert werden, da in der Regel in so kurzer Zeit nicht ausreichend Kompetenzen erworben werden können.
Eine Weiterbildung im Schwerpunkt, in einer Zusätzlichen Weiterbildung oder Zusatzbezeichnung kann nach der außer Kraft getretenen (alten) Weiterbildungsordnung nicht mehr abgeschlossen werden, da die Frist zum 30. Juni 2023 ausgelaufen ist.
Ausnahmen: Die Zusätzlichen Weiterbildungen Genetische Beratung – fachgebunden, Genetische Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung, Labordiagnostik – fachgebunden und Röntgendiagnostik der Mamma, Psychotherapie und Psychoanalyse können noch bis zum 30. Juni 2030 erworben werden.
Für Weiterbildungsgänge in Gebieten zu einem Facharzt beträgt die Frist 10 Jahre und läuft damit bis 30. Juni 2030.
Wer also noch eine nach den Übergangsbestimmungen vor dem 1. Juli 2020 bereits begonnene o.g. Weiterbildung nach der außer Kraft getretenen (alten) Weiterbildungsordnung abschließen kann und will, muss die Weiterbildung bis zum 30. Juni 2030 abgeschlossen und bis zu diesem Datum auch den Antrag auf Prüfungszulassung gestellt haben.
Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der Ärztekammer, siehe § 22 Absatz 3. WBO
Überstunden/Mehrstunden sind keine regelhaften Stunden und definitionsgemäß keine geplanten und strukturiert zur Weiterbildung gedachten Arbeitszeiten und sind als Weiterbildungszeit nicht gesondert zu berücksichtigen.
Weiterbildung findet durch praktische Tätigkeit unter Anleitung statt. Eine Unterbrechung durch unter anderem Krankheit, Erziehungsurlaub, Mutterschutz wird grundsätzlich nicht auf die Mindestweiterbildungszeit angerechnet. Auf "Verschulden" kommt es nicht an. Ausnahme bildet der übliche, vertraglich vereinbarte Erholungsurlaub. Unterbrechungen sind in Verantwortung des Weiterbilders im Zeugnis einzutragen und dann nicht anrechenbar.
"Grundsätzlich" ist so zu verstehen, dass es der rechtlich vorgegebene Regelfall ist, der jedoch in ganz speziellen Einzelfällen Ausnahmen zulässt, wenn die Weiterbildung darunter nicht leidet und es aus Gleichheitsgründen gerechtfertigt ist. Ein Tag "Krankheitsausfall“ in 6 Jahren kann so einen Ausnahmefall darstellen. Über den Ausnahmefall muss auf Antrag entschieden werden.
Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.
Unter Verbundweiterbildung versteht man die verbindliche Kooperation mehrerer Weiterbildungsermächtigter, um gemeinsam eine möglichst umfangreiche Weiterbildung anbieten zu können.
Beispiel:
Dies kann Fachübergreifend von Weiterbildern der Inneren Medizin und Weiterbildern der Allgemeinmedizin sein, um die Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin anbieten zu können.
Es kann auch eine Kooperation mehrerer Weiterbilder in einem Gebiet sein: Ein Weiterbilder im Krankenhaus und in der Praxis bieten gemeinsam die Facharztweiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin an.
Die Vergütung muss „angemessen“ im Sinne der Weiterbildungsordnung sein. Tätigkeiten ohne Vergütung, eher Praktika, sind nicht als Weiterbildung anrechenbar.
Im Rahmen der Tarifverträge gelten diese Beträge und Vereinbarung als üblich. Im ambulanten Bereich kommt es ebenfalls auf die dortige Üblichkeit an. Die KVN hat Fördermöglichkeiten geregelt und geht dabei von üblichen Ganztagsvergütungen aus. Diese Betragshöhe kann als Maßstab herangezogen werden. Jedenfalls bei Vergütungsabsprache unter der Höhe in den Krankenhaus-Tarifverträgen in der 1 Stufe minus 20 %, bestehen erfahrungsgemäß erhebliche Bedenken und sollte Rücksprache mit der Kammer aufgenommen werden.
Ein Stipendium kann als Vergütung berücksichtigt werden, wenn es sich um ein staatliches Stipendium in angemessener Höhe handelt, innerhalb der EU in tarifrechtlicher Höhe, sonst in Höhe/im Wert von mindestens 1.500 Euro pro Kopf ausreichend sein.
Die Weiterbildung hat nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung zu erfolgen. Sie regelt Ablauf, Inhalt, Dokumentation und Bedingungen für die Weiterbildung, Verfahrensfragen zur Prüfung und Antragstellung und insbesondere die zu erwerbenden Inhalte und Mindestweiterbildungszeiten.
(siehe Weiterbildungsermächtigung)
In den meisten anderen Kammern, regeln das Kammergesetz und die Weiterbildungsordnung Befugnisse zur Weiterbildung, in Niedersachsen wird für das Gleiche "Weiterbildungsermächtigung" verwendet. Suchen Sie also zur Weiterbildung ermächtigte Ärzte in anderen Kammern, suchen Sie dort nach Weiterbildungsbefugten.
(in anderen Kammern: Weiterbildungsbefugnis)
Die Weiterbildung kann definitionsgemäß nur bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, mit Ausnahme von Kursweiterbildung; dann muss der Kurs vorher anerkannt sein, siehe Kurs.
Diese Ermächtigung zur Weiterbildung muss der Verantwortliche der Weiterbildung beantragen.
Informationen zur Beantragung einer Weiterbildungsermächtigung finden Sie hier.
Mindestens einmal im Jahr hat ein Weiterbildungsgespräch stattzufinden. Nicht das Kalenderjahr, sondern 12 Monate sind maßgeblich, unabhängig davon, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.
Das Gespräch führen ein oder mehrere Weiterbilder mit dem Weiterzubildenden, nach Aufforderung durch den Weiterzubildenden. Das Gespräch ist schriftlich zu dokumentieren. Das Protokoll ist als Einzelprotokoll zu fassen und soll den Stand der Weiterbildung beschreiben: welches Weiterbildungsjahr zeitlich, sowie die bisher erworbener Kompetenzen und/oder Defizite.
Im Rahmen der aktuellen Weiterbildungsordnung kann das Weiterbildungsgespräch im eLogbuch jährlich dokumentiert und bestätigt werden.
Im Rahmen der alten Weiterbildungsordnung sind Einzelprotokolle zu führen.
Eine bloße Erwähnung im Zeugnis ist nicht ausreichend. Sollte für die Zeit ein Zeugnis oder Zwischenzeugnis ausgestellt werden, ist dies ein gleichwertiges Dokument.
Musterformular „Dokumentation des jährlichen Gesprächs“ (docx-Datei)
Jeder Weiterbilder muss mit dem Antrag auf Ermächtigung zur Weiterbildung ein Weiterbildungsprogramm einreichen, aus dem sich der Ablauf der Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte ergibt. Dieses ist dem Weiterzubildenden vor Beginn der Weiterbildung auszuhändigen.
Die Weiterbildung muss bescheinigt werden. Dies erfolgt in den Logbüchern, in den Protokollen der Weiterbildungsgespräche sowie letztlich im Weiterbildungszeugnis. Dieses Zeugnis muss von allen Weiterbildungsermächtigten unterzeichnet werden.
Weitere Formalien sind:
Im Unterschied zu Arbeitszeugnissen ist das Weiterbildungszeugnis nicht vom Arbeitgeber (Verwaltung, Geschäftsführer) auszustellen, sondern von dem/den/der Weiterbilder/n/in.
Auf Anforderung ist ein Weiterbildungszeugnis spätestens binnen drei Monaten auszustellen, nach Ausscheiden aus der Stätte unverzüglich.