Ein Antrag auf Anerkennung einer Arztbezeichnung ist mit Hilfe des entsprechenden Antragsformulars zu stellen. Zu beantragen ist zunächst die Prüfungszulassung, weil erst nach erfolgreicher Prüfung (siehe Prüfung) eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung ausgestellt werden kann. Der Antrag ist in der Ärztekammer einzureichen. Informationen zum Antrag und den beizufügenden Unterlagen sind dem Antragsformular zu entnehmen.
Für die Beantragung einer Facharztbezeichnung ist es möglich, den Antrag 6 Wochen vor Ablauf der Mindestweiterbildungszeit einzureichen, sofern zu diesem Zeitpunkt alle Inhalte nachgewiesen werden können. Zudem muss das Abschlusszeugnis bereits eingereicht werden. Diese muss zur fachlichen Eignung in der angestrebten Bezeichnung Stellung nehmen und bestätigten, dass der Weiterzubildende die nächsten 6 Wochen noch weiterhin tätig ist, damit die Mindestweiterbildungszeit abgedeckt ist.
Nach Antragseingang werden die Unterlagen auf Plausibilität und Vollständigkeit überprüft. Im Zweifel erhalten Sie einen Hinweis. Ansonsten wird der Antrag an den Ausschuss für Ärztliche Weiterbildung weitergegeben. Entsprechend der fachlichen Beurteilung wird eine Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Mit dem Bescheid wird bestätigt, dass die Unterlagen vollständig und ausreichend sind und nur noch die Organisation des Prüfungstermins zu erfolgen hat. Das Verfahren dauert ab Eingang der vollständigen Unterlagen bis dahin ca. 6-10 Wochen. Die anschließende Organisation dauert durchschnittlich 3-4 Wochen.
Eine Einladung zur Prüfung erfolgt regelmäßig 4 Wochen vor dem Prüfungstermin, mindestens jedoch mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Grobe Vorgaben zur Terminierung können an der vorgesehenen Stelle auf dem Antragsbogen gemacht werden; man muss nicht den schnellst möglichen Termin wahrnehmen, kommt also nicht in einen Zwangsturnus, sondern kann einen (besser Zeitraum) für einen weiter entfernten Termin wünschen. Es ist deshalb ohne Nachteil, bzw. regelrecht zu empfehlen, den Antrag einzureichen, sobald die Unterlagen vollständig vorliegen. Der Termin zur Prüfung kann auf konkreten Wunsch spät gelegt werden.
Weiterbildung setzt grundsätzliche eine Approbation voraus.
Vor der Approbation kann Weiterbildung nur unter einer theoretischen Bedingung begonnen werden: Der Berufserlaubnis muss eine Grundausbildung zu Grunde liegen, die als gleichwertig anerkannt wurde. Weil dann eine Approbation zu erwarten ist, kommt diese Ausnahme praktisch nicht vor.
Muster-Arbeitsverträge zur Einstellung von Weiterzubildenden werden von der Ärztekammer Niedersachsen nicht vorgehalten. Weiterzubildenden ist ein "angemessenes" Gehalt zu zahlen, das sich an entsprechenden Tarifverträgen bzw. den Fördermöglichkeiten der KVN orientieren soll. Eine Vollzeitstelle im ambulanten Bereich muss zwischen 38,5 bis 41 Stunde/Woche betragen.
Weiterbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die als gleichwertig anerkannt worden ist. Mit der Approbation ist diese Bedingung erfüllt, siehe Approbation.
Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.
Forschung ist nur in sehr eingeschränkten Fällen auf die Weiterbildung anrechenbar. Dazu muss die Tätigkeit unter Anleitung eines entsprechenden Weiterbildungsermächtigten patientenbezogen und weiterbildungsrelevant sein, also Kompetenzen erworben werden, die für den Weiterbildungsgang benötigt werden.
Die Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten hat hauptberuflich und grds. ganztägig zu erfolgen. Es handelt sich um zwei Adverben. Von der grundsätzlichen Ganztägigkeit gibt es Ausnahmen in Form der Teilzeitweiterbildung. Von der Hauptberuflichkeit der Weiterbildung gibt es keine Ausnahmeregelung. Die Bedingungen leiten sich aus der EU-Richtlinie ab und erwarten, dass man sich mit der vollen Berufstätigkeit der Weiterbildung widmet, also daneben keiner anderen, nicht unwesentlichen Tätigkeit nachgeht. In Einzelfragen unbedingt mit dem Sachgebiet "Anerkennung von Arztbezeichnungen" Kontakt aufnehmen.
Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.
Rotationen sind anrechenbare Weiterbildungsabschnitte, müssen dafür allerdings mindestens drei Monate betragen, siehe Mindestabschnitte.
Weiterbildung darf in Teilzeit absolviert werden. Die Weiterbildung verlängert sich dann entsprechend, weil die Mindestzeiten von ganztägiger Weiterbildung ausgehen. Teilzeit kann in jeder Stundenzahl der Regelarbeitszeit erfolgen: z.um Beispiel als 55-Prozent-Stelle oder auch 95-Prozent-Stelle. Sie wird immer entsprechend anteilig angerechnet. Eine Angabe in Arbeitsverträgen in Prozent ist sehr zu empfehlen, um die Berechnungen im Dreisatz vorzunehmen. Maßstab der 100 Prozent ist grundsätzlich ein existierender Tarifvertrag und die darin festgeschriebene Regel-Vollzeit. Diese liegt zwischen 38,5 bis 42 Stunden/Woche. Gibt es keinen Tarifvertrag an der Weiterbildungsstätte, zum Beispiel im ambulanten Bereich, kommt es auf die Üblichkeit in der Einrichtung und/oder die konkrete Vereinbarung an, wobei sich die Absprachen im Rahmen der 38,5 bis 42 Stunden/Woche für eine Vollzeitstelle halten sollen.
Beachten Sie, dass die Weiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten hauptberuflich durchgeführt werden muss, also auch bei Teilzeitweiterbildung dann die einzige ärztliche Tätigkeit darstellt; siehe hauptberuflich.
Überstunden/Mehrstunden sind keine regelhaften Stunden und definitionsgemäß keine geplanten und strukturiert zur Weiterbildung gedachten Arbeitszeiten und sind als Weiterbildungszeit nicht gesondert zu berücksichtigen.
Siehe Unterbrechung der Weiterbildung.
Die Weiterbildung hat nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung zu erfolgen. Sie regelt Ablauf, Inhalt, Dokumentation und Bedingungen für die Weiterbildung, Verfahrensfragen zur Prüfung und Antragstellung und insbesondere die zu erwerbenden Inhalte und Mindestweiterbildungszeiten.
(siehe Weiterbildungsermächtigung)
In den meisten anderen Kammern, regeln das Kammergesetz und die Weiterbildungsordnung Befugnisse zur Weiterbildung, in Niedersachsen wird für das Gleiche "Weiterbildungsermächtigung" verwendet. Suchen Sie also zur Weiterbildung ermächtigte Ärzte in anderen Kammern, suchen Sie dort nach Weiterbildungsbefugten.
Mindestens einmal im Jahr hat ein Weiterbildungsgespräch stattzufinden. Nicht das Kalenderjahr sondern 12 Monate sind maßgeblich, unabhängig davon, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.
Das Gespräch führen ein oder mehrere Weiterbilder mit dem Weiterzubildenden, nach Aufforderung durch den Weiterzubildenden. Das Gespräch ist schriftlich zu dokumentieren. Das Protokoll ist als Einzelprotokoll zu fassen und soll den Stand der Weiterbildung beschreiben: welches Weiterbildungsjahr zeitlich, sowie die bisher erworbener Kompetenzen und/oder Defizite. Das ist praktisch am Besten anhand des Logbuchs möglich.
Diese Einzelprotokolle sind bei Abschluss der Weiterbildung mit dem Antrag auf Prüfungszulassung einzureichen. Eine bloße Erwähnung im Zeugnis ist nicht ausreichend. Sollte für die Zeit ein Zeugnis oder Zwischenzeugnis ausgestellt werden, ist dies ein gleichwertiges Dokument.
Musterformular "Dokumentation des jährlichen Gesprächs" (docx-Datei)
Jeder Weiterbilder muss mit dem Antrag auf Ermächtigung zur Weiterbildung ein Weiterbildungsprogramm einreichen, aus dem sich der Ablauf der Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte ergibt. Dieses ist dem Weiterzubildenden vor Beginn der Weiterbildung auszuhändigen.