Auf Veranlassung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Rechtslage beschäftigt und entschieden, dass die erste Kopie der Behandlungsunterlagen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss.
Das Masernschutzgesetz gilt bereits bundesweit seit dem 1. März 2020. Mit Ablauf des 31. Juli 2022 ist nunmehr die Übergangsfrist zur Vorlage entsprechender Nachweise ausgelaufen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG).